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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2005
Aktenzeichen: II ZR 307/03
Rechtsgebiete: GmbHG
Vorschriften:
GmbHG § 64 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Strohn
beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom 18. April 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senatsbeschluß vom 18. April 2005 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht. Der Senat hat das Vorbringen der Parteien vor Erlaß des Nichtzulassungsbeschlusses und zu der Gehörsrüge eingehend geprüft. Der Kläger mißversteht den knappen Hinweis in dem angegriffenen Senatsbeschluß, der im Zusammenhang mit dem - dem Kläger bekannten und in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde ausführlich erörterten - Senatsbeschluß vom 19. Januar 2004 in der Parallelsache II ZR 108/02 (unter II 3, WM 2004, 1984 f. = NJW 2004, 1531 f.) zu sehen ist und insbesondere die Feststellungen des vorliegenden Berufungsurteils zur positiven Fortführungsprognose der Gemeinschuldnerin (BU 10 f.) sowie sonstige (auch) für den subjektiven Tatbestand des § 64 Abs. 2 GmbHG relevante Feststellungen einbezieht. Auf dieser Grundlage fehlt es hier - jedenfalls - an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten, weil sie in der damaligen besonderen Situation des "Aufbaus Ost" angesichts der massiven, politisch motivierten Unterstützung der Gemeinschuldnerin durch die öffentliche Hand und der mehrfach bekräftigten Zusagen der BVS, die Gemeinschuldnerin mit einem Aufwand von zunächst 352,1 Mio. DM entsprechend dem Sanierungskonzept B. zu sanieren, zumindest subjektiv von einer positiven Fortführungsprognose ausgehen durften.
Ende der Entscheidung
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