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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: II ZR 311/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats dees Kammergerichts in Berlin vom 29. August 2003 zugelassen wegen der Entnahme von 81.806,70 € (= 160.000,00 DM) im Herbst 1998 aus der L. GmbH Berlin.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
3. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Streitwert: a) bis 13.6.2005: 217.161,77 €
b) ab diesem Zeitpunkt: 81.806,70 €
Ende der Entscheidung
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