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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.12.1997
Aktenzeichen: II ZR 312/96
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Zur Auslegung eines Klageantrags auf Auskunft über eine Sachgesamtheit (hier: über den gegenwärtigen Bestand einer Porzellan-Mustersammlung).

BGH, Urt. v. l. Dezember 1997 - II ZR 312/96 OLG Dresden LG Dresden


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 312/96

Verkündet am: l. Dezember 1997

Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom l. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly

für Recht erkannt:

Auf die Revision wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Oktober 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Freistaat nimmt eine Sammlung von Produktionsmustern des ehemaligen VEB S. P. D. als sein Eigentum in Anspruch. Nach Umwandlung des VEB in eine GmbH veräußerte die Treuhandanstalt 1991 alle Geschäftsanteile an ein französisches Unternehmen. Dabei war vorgesehen, "sämtliche Ausstellungsstücke, die als Mustersammlung unter Aktiva B I 3 a der DM-Eröffnungsbilanz aufgeführt" waren, in Form einer Stiftung unentgeltlich dem Freistaat Sa. zu überlassen. Zu diesem Zweck kam es im Herbst 1992 zu verschiedenen Verträgen zwischen dem Freistaat, der Treuhandanstalt und der GmbH. Die wesentlichen Teile der Mustersammlung befanden sich damals zusammen mit anderen, nicht zur Sammlung gehörenden Porzellanstücken in Räumen, die der Freistaat von der GmbH angemietet hatte. Nachdem 1993 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden war, veräußerte der Verwalter (der Beklagte zu 1) "die Porzellan-Mustersammlung" an den Beklagten zu 2, der sie an die in anderer Rechtsform weitergeführte Porzellan-Manufaktur verlieh.

Der Kläger hat Stufenklage auf Auskunft "über den gegenwärtigen Bestand der Ausstellungsstücke der Mustersammlung der S. P. " und Feststellung seines Eigentums, hilfsweise auf Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Beklagten, erhoben. Das Landgericht hat (mit einer nicht mehr interessierenden Einschränkung) durch Teilurteil dem Auskunftsanspruch stattgegeben, das Berufungsgericht hat die durch Hilfsanträge im Berufungsverfahren erweiterte Auskunftsklage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, die die Beklagten zurückzuweisen bitten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Freistaat Eigentümer der Mustersammlung geworden sei. Auch dann hätte er allenfalls Anspruch auf Auskunft darüber, welche Stücke ihm seinerzeit übereignet worden und gegebenenfalls welche davon heute noch im Bestand der Mustersammlung vorhanden seien. Einen solchen Auskunftsantrag habe der Kläger aber trotz gerichtlicher Anregung nicht gestellt. Demgegenüber stehe dem Kläger ein Anspruch auf Auskunft über den gegenwärtigen Stand der Mustersammlung, die jedenfalls im Detail ständigen Veränderungen unterworfen sei, nicht zu.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Die Auslegung des Klageantrags durch das Berufungsgericht, die der Senat voll nachprüfen kann, verletzt wesentliche Auslegungsgrundsätze.

l. Bei der Auslegung von Prozeßerklärungen ist ebensowenig wie bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen an dem buchstäblichen Wortlaut der Erklärung zu haften (§ 133 BGB; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 192 vor § 128 m.w.N.). Maßgebend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Für die Auslegung eines Klageantrags ist daher auch die Klagebegründung heranzuziehen (BGH, Urt. v. l. Februar 1996 - I ZR 50/94, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Auslegung 1). Zu berücksichtigen ist ferner, daß das Prozeßrecht das materielle Recht verwirklichen, nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht.

2. Auf dieser Grundlage kann der im Klageantrag verwendete Begriff "Mustersammlung der S. P. " entgegen dem Berufungsgericht nur so verstanden werden, daß er sich auf die an den Kläger zu übereignende "Mustersammlung gemäß DM-Eröffnungsbilanz" in ihrem damaligen Bestand bezieht und mit ihr inhaltsgleich sein soll, infolgedessen etwa von den Beklagten nachträglich hinzugefügte Stücke ausschließt. Das hat der klagende Freistaat mit Schriftsatz vom 21. Mai 1996 ausdrücklich klargestellt, und dies versteht sich bei einer am Interesse des Klägers orientierten Auslegung außerdem von selbst, da dieser, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend feststellt, offensichtlich keinen Anspruch auf erst später angefügte Porzellanmuster haben konnte. Die Beschränkung auf den "gegenwärtigen" Bestand der Mustersammlung im Klageantrag bedeutet dann lediglich, daß etwa zwischenzeitlich entnommene Muster von der Auskunftspflicht nicht erfaßt werden sollen. Bedenken gegen einen so verstandenen Antrag bestehen nicht. Es kommt darum auch nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht, wie die Revision hilfsweise geltend macht, der Auskunftsklage von seinem Standpunkt aus nicht wenigstens teilweise hätte stattgeben müssen.

III. Das klageabweisende Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Eine Auskunftspflicht besteht mangels besonderer gesetzlicher Regelungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 126, 109, 113; Urt. v. 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101) aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien es mit sich bringen, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag. So kann es hier liegen, falls der Kläger Eigentümer der Mustersammlung ist, was das Berufungsgericht unterstellt und wovon deshalb auch für die Revisionsinstanz auszugehen ist. Hierfür ist ohne Belang, daß der klagende Freistaat zu einer Zeit, als er eine Weiterveräußerung der Sammlung durch die S. P. noch nicht befürchten mußte, eine Inventarisierung unterlassen hatte (vgl. auch BGH, Urt. v. 28. November 1989 - VI ZR 63/89, NJW 1990, 1358).

IV. Das Berufungsgericht wird nunmehr die Eigentumsverhältnisse an der Mustersammlung zu klären haben. Hierzu ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Röhricht Prof. Dr. Henze Dr. Goette Dr. Kapsa Dr. Kurzwelly

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