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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2005
Aktenzeichen: II ZR 313/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 544 Abs. 7
ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 313/03

vom 6. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe:

Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu Recht rügt, in vielfacher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise kraß verletzt.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Feststellung, ob Pflichtverletzungen des Beklagten den Konkurs der Gemeinschuldnerin herbeigeführt haben, handele es sich um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die zur Schätzung gemäß § 287 ZPO berechtige, rechtsfehlerhaft ist. Haftungsgrund für den Schaden des Klägers (= Inanspruchnahme aus der Bürgschaft) ist die schuldhafte Herbeiführung des Konkurses der Gemeinschuldnerin. Damit gehören etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, die der Kläger, wie das Landgericht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend erkannt hat, gemäß § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen muß.

Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Ende der Entscheidung

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