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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: II ZR 314/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Kläger nicht hinreichend dargetan hat, dass er als Partei kraft Amtes aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm verwalteten Vermögensmasse zur Tragung der Prozesskosten nicht in der Lage ist.
Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 3. Mai 2006 aufgefordert worden, bis zum 6. Juni 2006 eine Kopie der Insolvenztabelle sowie eine Stellungnahme zur Zumutbarkeit der Prozessfinanzierung durch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zu den Akten zu reichen. Dieser Verfügung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Da von den fehlenden Angaben die Berechtigung zur Beziehung von Prozesskostenhilfe nicht nur in Teilen, sondern insgesamt abhängig ist, war der Antrag vollumfänglich abzulehnen.
Ende der Entscheidung
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