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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2004
Aktenzeichen: II ZR 316/03
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 3
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 544 Abs. 2
InsO § 305
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 316/03

vom 19. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war zurückzuweisen, weil der Kläger nicht substantiiert dargetan hat, daß er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tragung der Prozeßkosten nicht in der Lage ist.

Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO muß sich die Partei für diese Erklärung des gemäß § 117 Abs. 3 ZPO i.V.m. der Prozeßkostenhilfe-VordruckVO eingeführten Vordrucks bedienen. Hier hat der Kläger seinem am letzten Tag der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde bei Gericht eingegangenen Antrag nicht den vorgeschriebenen Vordruck, sondern seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 InsO und, mit Ausnahme des Bewilligungsbescheides über ihm gewährte Arbeitslosenhilfe, keine weiteren Belege über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie in § 117 Abs. 2 ZPO gefordert, beigefügt. Er ist damit der ihn treffenden Substantiierungspflicht hinsichtlich seiner Armut nicht nachgekommen.

Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 552 ZPO).

Beschwer und Streitwert: 23.008,13 €

Ende der Entscheidung

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