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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: II ZR 322/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 148 | |
ZPO § 555 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens in der Sache M. GmbH gegen S. AG (Landgericht Berlin - Az.: 90 O 129/02) gemäß §§ 555, 148 ZPO ausgesetzt.
Gründe:
Das vor dem Landgericht Berlin anhängige Verfahren richtet sich gegen den Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten, mit welcher der im vorliegenden Verfahren mit der Anfechtungsklage angegriffene Hauptversammlungsbeschluß bestätigt worden ist (§ 244 AktG). Im Falle der Erfolglosigkeit der Revision im vorliegenden Verfahren stünde rechtskräftig fest, daß der Ausgangsbeschluß nichtig ist. Damit würde einer möglichen Bestätigungswirkung des Bestätigungsbeschlusses der Boden entzogen (s. dazu auch Hüffer, AktG 5. Aufl. § 244 Rdn. 10; Zöllner, Festschrift für Beusch 1993, S. 973, 976 ff.).
Ende der Entscheidung
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