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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: II ZR 327/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 552 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 2003 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juli 2005 Bezug genommen.
Streitwert: 10.000,00 €
Ende der Entscheidung
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