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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: II ZR 333/04
Rechtsgebiete: InsO, EGZPO
Vorschriften:
InsO § 38 | |
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 | |
InsO § 182 | |
InsO § 208 | |
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert des Beschwerdegegenstandes werden auf unter 300,00 € festgesetzt.
2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. August 2004 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle richtet sich gemäß § 182 InsO nach der zu erwartenden Quote. Das gilt auch für den Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem Rechtsmittel (BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811; Sen.Beschl. v. 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549). Danach ist der Streitwert hier auf die niedrigste Gebührenstufe - unter 300,00 € - festzusetzen, weil die Klägerin mit einer Quote für ihre Forderungen nicht rechnen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12. November 1992 - VII ZB 13/92, ZIP 1993, 50; Sen.Beschl. v. 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 182 Rdn. 9).
Der Beklagte hat im Oktober 2001 Masseunzulänglichkeit angemeldet. Damit ist gemäß § 208 InsO davon auszugehen, dass die Masse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, auf die einfachen Insolvenzforderungen also keine Quote entfällt. Die Forderungen der Klägerin sind als Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines Mietverhältnisses nach Kündigung keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO (vgl. Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 55 Rdn. 54). Dementsprechend hat die Klägerin ihre Forderungen auch nur als einfache Insolvenzforderungen i.S. des § 38 InsO angemeldet. Damit ist davon auszugehen, dass eine Quote für diese Forderungen nicht zu erwarten ist.
Dass die Klägerin behauptet hat, es sei - entgegen der Anmeldung der Masseunzulänglichkeit - mit einer Quote von 2 % zu rechnen, und der Beklagte vorgetragen hat, es könne "allenfalls" eine "geringfügige" Quote erwartet werden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Da nicht angenommen werden kann, dass der Beklagte im Oktober 2001 entgegen der ihm bekannten Tatsachen Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, hätte er darlegen müssen, dass und ggf. in welcher Weise sich die für die Beurteilung der Masseunzulänglichkeit maßgebenden Umstände in der Zwischenzeit verändert haben. Dazu hat ihm der Senat Gelegenheit gegeben. Entsprechende Veränderungen hat der Beklagte nicht in substantiierter Weise dargelegt, insbesondere kann nach den Ausführungen des Beklagten nicht angenommen werden, dass sich durch den in der Schweiz geführten Rechtsstreit wesentliche Mittel für die Masse werden gewinnen lassen.
2. Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 € nicht übersteigt.
Ende der Entscheidung
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