Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: II ZR 333/05
Rechtsgebiete: EGZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 333/05

vom 20. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 1. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen, weil eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht ist.

Der Beklagte hat zur Darlegung des Wertes der Beschwer auf die - vorläufige - Streitwertfestsetzung des Landgerichts Bezug genommen, das den Gegenstandswert mit 10 % des - nach den Angaben der Kläger - bei Klageeinreichung noch vorhandenen Vermögens der Gesellschaft in Höhe von 345.453,11 € festgesetzt hat. Bis zur Berufungsverhandlung hat sich jedoch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten (Berufungsbegründung v. 2. Dezember 2004 S. 8 bzw. Anlage B II 1) das Vermögen der Gesellschaft durch weitere Auszahlungen an die Gesellschafter in Höhe von insgesamt 282.074,08 € auf 63.379,03 € vermindert. Damit ist nach der - vom Beklagten übernommenen - Methode der Streitwertberechnung des Landgerichts eine den Betrag von 6.337,90 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich.

Im Übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das materiell zutreffende Berufungsurteil nur deswegen Aussicht auf Erfolg haben können, weil das Protokollurteil nicht von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben worden ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, juris Tz. 7 ff.).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 6.337,90 €

Ende der Entscheidung

Zurück