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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.10.1997
Aktenzeichen: II ZR 334/96
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 294 Abs. 2
ZPO § 511 a Abs. 1 Satz 2
ZPO §§ 3, 294 Abs. 2, 511 a Abs. 1 Satz 2

Macht der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht glaubhaft, so hat das Berufungsgericht ihn aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen (§ 3 ZPO): dabei ist für die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen kein Raum (§§ 511 a Abs. 1 Satz 2, 294 Abs. 2 ZPO).

BGH, Urt. v. 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96 OLG Hamm LG Dortmund


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 334/96

Verkündet am: 20. Oktober 1997

Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1997 durch die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Kapsa, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 1996 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die einen Buchversand betreibt, ließ im November 1992 108.350 Exemplare des speziell für das Weihnachtsgeschäft bestimmten Kataloges Nr. 17/92 drucken und durch die B. Direktwerbung postversandfertig machen. Ob die Kataloge, die die vorgesehenen Empfänger nie erreichten, in den Besitz der beklagten Post gelangt und etwa bei dieser verblieben sind, ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht hat die im August 1995 erhobene, auf Herausgabe der 108.350 Weihnachtskataloge gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer der Klägerin auf "bis 600,-- DM" festgesetzt und demgemäß ihre Berufung, mit der sie hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 34.470,64 DM nebst Zinsen begehrt hat, als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500,-- DM nicht übersteige (§ 511 a ZPO). Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im Umfang der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 547 ZPO zulässige Revision ist nicht begründet.

Die der Verwerfungsentscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde liegende Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes - hier des abgewiesenen Herausgabeanspruchs auf den unterhalb der Berufungssumme (§ 511 a Abs. 1 ZPO) liegenden Betrag vor. "bis 600,-- DM" ist als Ermessensentscheidung nach §§ 2, 6 ZPO i.V.m. § 3 ZPO durch das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht dabei von seinem Ermessen einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Das ist nicht der Fall.

1. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes keine dafür maßgeblichen Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Seine Annahme, der geltend gemachte Herausgabeanspruch sei praktisch wirtschaftlich wertlos, stützt sich maßgeblich auf die von der Klägerin selbst vorgetragene Tatsache, daß die speziell für das Weihnachtsgeschäft 1992 bestimmten Kataloge - Saisonartikeln vergleichbar - ihrem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zugeführt werden können und daher die Klägerin kein wirtschaftliches Interesse mehr an einer nachträglichen Auslieferung - zumal nach mehreren Jahren - hat. Daß etwa gleichwohl einzelne Katalogbeilagen noch separat verwendbar sein könnten - wie die Revision nunmehr erstmals konkret vorträgt -, mußte sich dem Berufungsgericht im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung keinesfalls aufdrängen. Denn die ohne Erläuterung in anderem Zusammenhang eingereichten Listen über die Herstellungskosten gaben hierfür nichts her. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin sich seinerzeit trotz des gerichtlichen Hinweises auf die fehlende Glaubhaftmachung einer hinreichenden Beschwer im Sinne des § 511 a Abs. 1 ZPO sogar auf den Standpunkt gestellt hat, sie sei zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Absichten nicht verpflichtet.

Aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden ist die weitere bei der Ermittlung des Verkehrswerts nach § 6 ZPO getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, auch eine sonstige gewinnbringende Verwertung der Kataloge als Altpapier (ca. zwei Tonnen Gesamtgewicht), komme angesichts der derzeitigen Marktübersättigung in diesem Bereich auf absehbare Zeit nicht in Betracht, vielmehr müsse sogar mit zusätzlichen Entsorgungskosten gerechnet werden. Auch dieser Erwägung des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Nichterreichung des Beschwerdewerts ist die Klägerin - obwohl frühzeitig darauf hingewiesen - in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten.

Angesichts dessen durfte das Berufungsgericht aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen den Wert des Herausgabeanspruchs auf maximal 600,-- DM schätzen. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen war gem. §§ 511 a Abs. 1 Satz 2, 294 Abs. 2 ZPO kein Raum (vgl. schon: RG HRR 1930 Nr. 1262).

2. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf 35.000,-- DM steht der vom Oberlandesgericht getroffenen Entscheidung über den Beschwerdewert nicht entgegen. Das Berufungsgericht stellt den Wert des Beschwerdegegenstandes im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 519 b Abs. 1 ZPO nach eigenem freien Ermessen ohne Bindung an einen für die erste Instanz festgesetzten Streitwert fest (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1987 - IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837 m.w.N.); daß die Beschwer auf diese Weise - wie hier - auch unterhalb des Wertes für die landgerichtliche Zuständigkeit (§§ 23, 71 GVG) liegen kann, beruht auf der unterschiedlichen Funktion der verschiedenartigen Streitwerte.

3. Den erstmals mit der Berufungsbegründung in den Rechtsstreit eingeführten Hilfsantrag auf Schadensersatz hat das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer der Klägerin zutreffend unberücksichtigt gelassen, weil es sich im Verhältnis zu dem erstinstanzlich allein verfolgten Herausgabeanspruch um einen neuen Streitgegenstand handelt.

Dr. Hesselberger Dr. Goette Dr. Kapsa Dr. Kurzwelly Kraemer

Ende der Entscheidung

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