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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2006
Aktenzeichen: II ZR 337/05
Rechtsgebiete: GmbHG
Vorschriften:
GmbHG § 37 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. August 2005 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10. April 2006 Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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