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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: II ZR 340/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 5. Dezember 2006 gegen die Streitwertfestsetzung im Nichtzulassungsbeschluss vom 20. November 2006 auf "bis 290.000,00 €" wird zurückgewiesen, da eine Abweichung von der entsprechenden zutreffenden Wertfestsetzung des Berufungsgerichts im angefochtenen Urteil (vgl. dort unter III, 3), auf die sinngemäß Bezug genommen wird, nicht veranlasst ist.
Ende der Entscheidung
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