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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.10.2001
Aktenzeichen: II ZR 341/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 565 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 341/99

Verkündet am: 1. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers zu 1 hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Nr. 4 in bezug auf die Kündigung der Zweiersozietät S. & E. zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger zu 1 und der Beklagte betrieben seit Juni 1987 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Sozietät auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Der Kläger zu 2 unterhielt bis zum 30. Juni 1996 in I. eine Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzlei. Seit Herbst 1992 bis zumindest August 1994 war er zudem als freier Mitarbeiter für die Sozietät des Klägers zu 1 und des Beklagten tätig. Die Parteien haben im wesentlichen darüber gestritten, ob und gegebenenfalls zu welchen vertraglichen Bedingungen der Kläger zu 2 seit Ende August 1994 in die bestehende Zweiersozietät aufgenommen wurde und ob die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (als Dreier- oder hilfsweise als Zweiersozietät) durch verschiedene Kündigungserklärungen von Klägerseite beendet worden ist; der Kläger zu 2 hat außerdem hilfsweise die Feststellung begehrt, daß ihm eine bestimmte Tätigkeitsvergütung zusteht, äußerst hilfsweise hat er deren Zahlung verlangt. Schließlich haben die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer vom Beklagten allein in einer Gesellschafterversammlung vom 21. Januar 1997 gefaßter Beschlüsse begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers zu 1 hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die am 21. Januar 1997 vom Beklagten gefaßten Beschlüsse im Verhältnis zum Kläger zu 1 unwirksam sind. Im übrigen hat es die Berufungen beider Kläger zurückgewiesen. Von den dagegen eingelegten Revisionen beider Kläger hat der Senat nur das Rechtsmittel des Klägers zu 1 im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als dessen Berufung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags zu Nr. 4 bezüglich der Kündigung der von ihm und dem Beklagten betriebenen Zweiersozietät zurückgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

I. Die Revision des Klägers zu 1 ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Nr. 4, soweit er - hilfsweise - die Beendigung der Zweiersozietät mit dem Beklagten ("S. & E. ") betrifft, begründet und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Klageantrag Nr. 4 auf Feststellung der Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Kündigung sei erst in der Berufungsinstanz dahin geändert worden, hilfsweise die Beendigung der Zweiersozietät "S. & E. " festzustellen. Diese Klageänderung sei unzulässig, weil der Beklagte ihr nicht zugestimmt habe und sie zudem in zweiter Instanz nicht sachdienlich sei. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2. Das Berufungsgericht hätte - nachdem es das Bestehen einer Dreiersozietät verneint hatte - über das Berufungsbegehren des Klägers zu 1 hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags zur Beendigung der Zweiersozietät in der Sache entscheiden müssen, weil dieser Streitgegenstand bereits erstinstanzlich im Wege zulässiger nachträglicher Eventualklagehäufung (entsprechend §§ 263, 267 ZPO) rechtshängig gemacht wurde und das Landgericht darüber eine Sachentscheidung getroffen hat.

Der von den Klägern im landgerichtlichen Verfahren mit dem Klageantrag zu Nr. 4 eingeführte Streitgegenstand der Feststellung der Beendigung "der Gesellschaft bürgerlichen Rechts" durch Kündigung bezog sich zwar in erster Linie auf die von ihnen behauptete Dreiersozietät (S. , E. & H. ); dieser Antrag und seine Begründung umfaßten aber schon damals auch das Hilfsbegehren des Klägers zu 1, für den Fall des Nichtbestehens einer Dreiersozietät die Beendigung der (unstreitigen) Zweiersozietät zwischen ihm und dem Beklagten auf der Grundlage der verschiedenen, gestaffelten Kündigungen festzustellen. Über das von Klägerseite mit Schriftsatz vom 17. Juli 1997 (GA 49, 50) in Erweiterung der bisherigen Klage eingeführte Vorbringen zur Sozietätskündigung haben die Parteien - der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1997 (GA 71), die Kläger ergänzend mit Schriftsatz vom 13. November 1997 (GA 126 ff.) - streitig zur Auslegung insbesondere des Kündigungsschreibens vom 24. Juni 1994 in bezug auf die Kündigung (auch) der Zweiersozietät S. und E. vorgetragen. Unter Bezugnahme auf die schriftsätzlich gestellten Anträge haben sie sodann zu dem gesamten Feststellungsantrag Nr. 4 streitig verhandelt; ausweislich des Sitzungsprotokolls bezog sich die ausführliche Erörterung schon deshalb auch auf das Eventualbegehren des Klägers zu 1 bezüglich der Zweiersozietät, weil dort vermerkt ist, eine Einigung sei nicht zu erzielen gewesen, "auch nicht zu dem Punkt, ob und wann eine Gesellschaft, bestehend aus zwei oder drei Personen beendet wurde". Da der Beklagte somit durch rügeloses Verhandeln in die Erweiterung der Klage eingewilligt hatte (analog § 267 ZPO), war diese als nachträgliche Eventualklagehäufung schon erstinstanzlich unabhängig von der Frage der Sachdienlichkeit zulässig. Folgerichtig hat das Landgericht in seinem Urteil vom 3. Juni 1998 den Feststellungsantrag zu Nr. 4 auch in Bezug auf die Beendigung der Zweiersozietät S. & E. sachlich beschieden, indem es sich mit der Frage einer Umdeutung der namens beider Kläger durch ihre Bevollmächtigten ausgesprochenen Kündigungen in solche des Klägers zu 1 allein gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf die Zweiersozietät auseinandergesetzt hat.

II. Die Sache ist daher nach § 565 Abs. 1 ZPO in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es insoweit die erforderlichen Feststellungen treffen kann.



Ende der Entscheidung

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