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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.1999
Aktenzeichen: II ZR 35/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 546 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Dezember 1999
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette und Dr. Kurzwelly sowie die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
2. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antrag ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Wert der Beschwer 60.000,-- DM nicht übersteigt.
Auch wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen würde, daß ihm ein Recht zusteht, das Grundstück selbst zu nutzen, und nicht nur - wie § 2 seiner Satzung bestimmt - die Befugnis, über die Nutzung des Grundstückes durch seine Mitglieder zu bestimmen, würde das nicht die Festsetzung einer 60.000,-- DM übersteigenden Beschwer rechtfertigen. Denn in beiden Fällen geht es um die Frage, ob der Beklagte das von ihm beanspruchte Recht als Rechtsnachfolger der "Nutzergemeinschaft R. " bzw. "K. straße" oder ihrer - früheren - Mitglieder erworben hat. Die Nutzergemeinschaft bzw. ihre Mitglieder leiteten ihr Recht aus dem mit der GPG "f. " geschlossenen Nutzungsvertrag vom 20./21. Juli 1976 her. Nach Nr. 3 dieses Vertrages beträgt das Nutzungsentgelt 750,-- M pro Jahr. Bemißt man die Beschwer nach § 546 Abs. 1 ZPO entsprechend § 8 ZPO, macht der 25fache Jahresbetrag 18.750,-- M aus. Selbst wenn man mit den Instanzgerichten diesen Wert jedem Antrag zugrunde legen wollte, ergäbe das nur eine Summe von 37.500,-- M. Gleichgültig, ob man das Umrechnungsverhältnis in DM mit 1 : 1 oder 1 : 2 annimmt, überstiege der sich daraus ergebende Betrag nicht den Grenzwert von 60.000,-- DM.
2. Die Festsetzung des Streitwertes auf 10.000,-- DM (2 x 5.000,-- DM) rechtfertigt sich insbesondere angesichts der Umstände, daß das Interesse des Beklagten lediglich die Organisation der Nutzung, nicht jedoch die Nutzung selbst betrifft, und daß diese Organisation nach der Satzung des Beklagten gemeinnützig und ehrenamtlich erfolgt.
Ende der Entscheidung
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