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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2002
Aktenzeichen: II ZR 36/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 36/01

vom 18. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts - Schiffahrtsobergericht - Karlsruhe vom 21. Dezember 2000 wird nicht angenommen mit der Maßgabe, daß die Widerklage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 146.567,10 €



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