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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: II ZR 36/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 707 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Januar 2007 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Streitwert: 70.712,00 €
Gründe:
Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht - mehr - vor, nachdem der Senat mit Urteil vom 5. November 2007 (II ZR 230/06, z.V.b.) die sich bei dem - auch - dieser Sache zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag stellenden Rechtsfragen geklärt hat.
2. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, wie die Revision zu Recht rügt, dass sich bereits aus dem Gesellschaftsvertrag die wirksame Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der von der Klägerin geforderten Beiträge ergibt.
aa) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nachschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzlich nicht. § 707 BGB ist jedoch u.a. dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben (sog. gespaltene Beitragspflicht; Sen.Urt. v. 5. November 2007, Umdr. S. 7 f. m.w.Nachw.). Allerdings ist auch in diesem Fall das mitgliedschaftliche Grundrecht jedes Gesellschafters zu wahren, nicht ohne seine Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden. Sollen über die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden, muss dies deswegen aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen (Sen.Urt. v. 5. November 2007, Umdr. S. 8 m.w.Nachw.). Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 5. November 2007 aaO m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 2 f.).
bb) Diesen Anforderungen genügt der Gesellschaftsvertrag, wie der Senat bereits im Urteil vom 5. November 2007 (Umdr. S. 8 f.) entschieden hat, nicht. Die Gesamthöhe der Einlagen der Gesellschafter ist im Gesellschaftsvertrag zwar betragsmäßig festgelegt. Ebenso steht durch die Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Fremdmittel fest, hinsichtlich derer § 9 Abs. 3 GV bestimmt, dass diese anteilig von den Gesellschaftern zu tragen sind. Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag begründe eine über den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht, steht aber entgegen, dass weder in § 4 Abs. 1 und Abs. 6 GV noch in § 9 Abs. 3 GV die Höhe der anteilig aufzubringenden Zins- und Tilgungsleistungen in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. Dort wird die Verpflichtung der Gesellschafter, weitere Einzahlungen zu leisten, auf den Fall beschränkt, dass der erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung des Zins- und Tilgungsdienstes der Grundschulddarlehen ausreicht. Das danach für die Entstehung der Beitragspflicht maßgebliche Kriterium des ausreichenden erwirtschafteten Überschusses wird jedoch im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise der Höhe nach ausreichend konkretisiert. Keine der einzelnen in die Überschussrechnung einfließenden Positionen ist der Höhe nach ziffernmäßig bestimmt oder auch nur objektiv bestimmbar.
b) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend dar (§ 561 ZPO). Die Revision verkennt, dass die Beklagte bereits deshalb zur Zahlung der eingeklagten Beträge verpflichtet ist, weil sie bei persönlicher Anwesenheit in der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 16. Mai 2003 dem dort einstimmig von allen Gesellschaftern der Klägerin gefassten Beschluss über die Gesamthöhe der zu leistenden Beitragszahlungen zugestimmt hat. Das durch § 707 BGB geschützte mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschafters ist nicht berührt, wenn er mit seiner Zustimmung - zu einem im Übrigen einstimmig gefassten Gesellschafterbeschluss - mit Beitragspflichten belastet wird.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Ende der Entscheidung
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