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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2000
Aktenzeichen: II ZR 36/99
Rechtsgebiete: ZPO, StBGebV, BewG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
StBGebV § 24 Abs. 1 Nr. 9 | |
StBGebV § 24 Abs. 1 Nr. 10 | |
BewG § 98 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über 60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage darüber, ob die Klägerin, die am Stammkapital der beklagten GmbH von 50.000,-- DM ursprünglich mit 10.000,-- DM beteiligt war, noch Gesellschafterin der Beklagten ist und von ihr Auskunft und Bucheinsicht verlangen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage auf Feststellung, daß die Klägerin nicht mehr Gesellschafterin sei, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und den Gesamtstreitwert sowie die Beschwer der Klägerin auf 50.000,-- DM festgesetzt. Sie beantragt deren Heraufsetzung auf über 60.000,-- DM, nachdem sie Revision eingelegt hat.
II. Der Antrag ist nicht begründet.
1. Ermessensfehler bei der Festsetzung der Beschwer gemäß § 3 ZPO, die sich hier nach dem Wert des streitigen Geschäftsanteils der Klägerin richtet, sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die Klägerin selbst hat in ihrer Klage ursprünglich den Wert des Streitgegenstandes mit 20.000,-- DM angegeben. Sie hat gegen die schon zu Beginn der zweiten Instanz durch Beschluß vom 26. März 1998 erfolgte Streitwertfestsetzung auf 50.000,-- DM keine Einwände erhoben, sondern in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 1998 lediglich die Zulassung der Revision beantragt.
2. Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer kann zwar auf neue - glaubhaft zu machende - Tatsachen gestützt werden (BGH, Beschl. v. 13. November 1980 - IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579). Der entsprechende Vortrag der Klägerin in der Revisionsinstanz rechtfertigt jedoch ihr Begehren nicht. Die behaupteten Umsätze der Beklagten im Jahre 1996/1997 sind nicht belegt; sie sind überdies für die Ertragslage und damit für den Ertragswert der GmbH nicht hinreichend aussagekräftig. Ebensowenig wird der Wert des streitigen Geschäftsanteils der Klägerin dadurch erhöht, daß ihr Ehemann als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten von dieser ein Jahresgehalt von ca. 236.000,-- DM und darüber hinaus - offenbar im Rahmen einer Betriebsaufspaltung - Mieteinnahmen von jährlich 600.000,-- DM beziehen soll. Soweit die Klägerin auf eine Gebührenrechnung des Steuerberaters der Beklagten vom 10. Dezember 1993 verweist, wonach für eine "Vermögensaufstellung" gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 9 StBGebV ein Wert von 2.064.908,-- DM angesetzt ist, wird verkannt, daß dieser Position der Wert des "Rohbetriebsvermögens" ohne Berücksichtigung von Schulden oder sonstigen Abzügen (§ 98 a BewG) zugrunde liegt und der saldierte Wert des "Betriebsvermögens" sich aus dem Wertansatz für die Vermögenssteuererklärung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 10 StBGebV ergibt (vgl. Eggesiecker, Honorar für Steuerberatung 2. Aufl. § 24 StEUGO Rdn. 24.472, 24.532). Dieser verbleibende Wert ist in der vorgelegten Rechnung mit 158.000,-- DM ausgewiesen, wovon auf den Anteil der Klägerin ca. 30.000,-- DM entfielen. Aus einer von der Klägerin in der Vorinstanz vorgelegten Aufstellung über die Werte der von ihrem Ehemann betriebenen Unternehmen ergibt sich lediglich, daß die steuerlichen Einheitswerte der Beklagten in dem Wert der von ihm betriebenen Einzelfirma von 613.000,-- DM miterfaßt seien, wobei der Wertanteil der Beklagten offenbleibt. Keine hinreichende Schätzungsgrundlage für den Wert des Geschäftsanteils der Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz (§ 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO) bietet schließlich der von ihr herangezogenen Schriftsatz der Beklagten vom 4. November 1996, wonach bislang keine Gewinne der Beklagten ausbezahlt, sondern in das Unternehmen reinvestiert worden seien. Dies läßt offen, wann und in welcher Höhe Gewinne überhaupt gemacht wurden und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wertmäßig noch vorhanden waren.
Die von der Klägerin nicht ausgeräumten Unklarheiten über den Wert der Beteiligung können im vorliegenden Verfahren nicht durch Beweisaufnahme geklärt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 1988 - IVa ZR 250/87, BGHR ZPO § 546 Abs. 2, Neue Tatsachen 1).
Ende der Entscheidung
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