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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.1999
Aktenzeichen: II ZR 364/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 321 Abs. 1
ZPO § 321 Abs. 2
ZPO § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 364/97

vom

1. März 1999

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. März 1999 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Senat hat durch Beschluß vom 12. Oktober 1998 die Revision des Klägers nicht angenommen und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt (§ 97 ZPO). Die Beklagten begehren mit ihrer Gegenvorstellung eine Ergänzung der Kostenentscheidung dahin, daß dem Kläger auch die Kosten ihrer - in der Sache erfolgreich gewesenen - Berufung aufzuerlegen seien, die das Berufungsgericht ihnen zu Unrecht in Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO auferlegt habe.

II. Die Gegenvorstellung muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil der Nichtannahmebeschluß des Senats insgesamt rechtskräftig ist. Ein allenfalls in entsprechender Anwendung des § 321 Abs. 1, 2 ZPO in Betracht kommender Antrag auf Ergänzung des Beschlusses (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 321 Rdn. 1 m.w.N.) hätte innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt (§ 78 ZPO) gestellt werden müssen (vgl. Zöller/Vollkommer aaO, § 321 Rdn. 9, § 329 Rdn. 41), woran es hier fehlt. Zur Klarstellung sei angefügt, daß der Senat zu einer Korrektur der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung in seinem Nichtannahmebeschluß (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, MDR 1996, 94) keinen Grund gesehen hat, weil die Beklagten aufgrund des Streits der Parteien um die Einzelvertretungsbefugnis des Zeugen W. , die auch in zweiter Instanz offengeblieben ist, durchaus Anlaß gehabt hätten, das zu ihrem zweitinstanzlichen Obsiegen führende Schreiben vom 2. Oktober 1993 bereits in erster Instanz herauszusuchen und vorzulegen.

Ende der Entscheidung

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