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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2005
Aktenzeichen: II ZR 396/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 7 | |
ZPO § 139 Abs. 2 | |
ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts Celle zurückverwiesen.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu Recht rügt, den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es eine Überraschungsentscheidung getroffen hat. Es hat ohne entsprechenden Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt, den keine der Parteien gesehen bzw. für erheblich gehalten hat.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kläger könnten aus § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages keinen Erstattungsanspruch herleiten, Bedenken begegnet. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde die Organstellung der Komplementärin nicht berührt. Zwar verlieren die Gesellschafter und Gesellschaftsorgane durch die Konkurseröffnung ihre Kompetenzen hinsichtlich der Konkursmasse. Diese gehen auf den Konkursverwalter über, dem die Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse obliegt. Die Gesellschaftsorgane nehmen jedoch weiterhin diejenigen Kompetenzen wahr, die nicht die Konkursmasse betreffen. Für diese in dem Gesellschaftsvertrag auch ausdrücklich so bezeichnete "Verwaltungstätigkeit", die der Komplementärin gemäß § 3 Abs. 2 GV neben der Geschäftsführertätigkeit oblag, steht ihr ein Entschädigungsanspruch zu, den die Kläger gepfändet und sich haben überweisen lassen.
Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Ende der Entscheidung
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