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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.06.1998
Aktenzeichen: II ZR 40/97
Rechtsgebiete: AktG, BGB, GmbHG


Vorschriften:

AktG § 246 Abs. 1
BGB § 130 Abs. 1 Satz 1
GmbHG § 47
AktG § 246 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 47

a) Zum Beginn der in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestimmten Frist für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen.

b) Die Einhaltung einer gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist ist ebenso wie die Wahrung der Frist des § 246 Abs. 1 AktG eine materielle Klagevoraussetzung, die von der klagenden Partei darzulegen und von dem Gericht von Amts wegen zu prüfen ist.

BGH, Urt. v. 15. Juni 1998 - II ZR 40/97 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Waldshut-Tiengen


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 40/97

Verkündet am: 15. Juni 1998

Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision. der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 19. Dezember 1996 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Kläger - das Urteil der 3. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 18. April 1996 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Den klagenden Minderheitsgesellschaftern der beklagten GmbH steht gemäß § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages das "Sonderrecht" zu, der Gesellschafterversammlung einen für seine Aufgabe geeigneten Geschäftsführer zu benennen. Der von ihnen ausgesuchte Kandidat wurde durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 27. Dezember 1995 abgelehnt. Mit ihrer am 7. Februar 1996 bei dem Landgericht eingereichten Klage haben sie die Nichtigkeit, hilfsweise die Anfechtbarkeit des ablehnenden Beschlusses geltend gemacht und beantragt, die Bestellung ihres Kandidaten zum Geschäftsführer festzustellen sowie die Beklagte zu dessen Anmeldung bei dem Handelsregister zu verurteilen.

Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren unter dem Gesichtspunkt der Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses entsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Berufung der Kläger verurteilt, den erstinstanzlichen Feststellungstenor zum Handelsregister einzureichen (entsprechend § 248 Abs. 1 Satz 2 AktG). Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin vollständige Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage, wie die Revision zu Recht rügt, nicht rechtzeitig innerhalb der in der Satzung der Beklagten bestimmten Frist erhoben worden und deshalb unbegründet.

1. Gemäß § 11 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten können "Gesellschafterbeschlüsse ... nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Protokolls oder - bei Berichtigung - nach Zugang des berichtigten Protokolls angefochten werden". Da dieser Bestimmung mit Rücksicht auf ihre Bedeutung nicht nur für die derzeitigen, sondern auch für künftige Gesellschafter der Beklagten körperschaftlicher Charakter zukommt, hat der Senat sie und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Satzungsbestimmungen ohne Bindung an ihre Auslegung durch das Berufungsgericht selbst auszulegen (vgl. Senat, BGHZ 123, 347, 350 m.w.N.).

2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das von einem Mitarbeiter der Beklagten handschriftlich gefertigte Versammlungs- bzw. Beschlußprotokoll am Ende der Gesellschafterversammlung vom 27. Dezember 1995 von allen Beteiligten unter Einschluß der Kläger überprüft und nach einvernehmlicher Vornahme einiger Änderungen unterzeichnet. Anschließend wurde den Klägern eine Kopie hiervon ausgehändigt. Damit war der Zugang des Protokolls bewirkt und bei richtigem Verständnis des § 11 Abs. 7 die Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt.

a) Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden zugeht (und damit entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wird), wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (vgl. RGZ 61, 415; BGH, Urt. v. 21. Februar 1996 - IV ZR 297/94, NJW-RR 1996, 641; Förschler in MünchKomm z. BGB, 3. Aufl., § 130 Rdn. 18 m.w.N.). Für den Zugangsbegriff gemäß § 11 Abs. 7 gilt nichts anderes.

b) Auch das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die körperliche Übergabe eines Schriftstücks an den Empfänger die intensivste Form seines Zugangs darstellt. Soweit es für die Auslegung des § 11 Nr. 7 aaO Gegenteiliges aus § 11 Abs. 5 aaO herleiten will, wonach jedem Gesellschafter eine Abschrift der Niederschrift über den Verlauf der Gesellschafterversammlung "zu übersenden" ist, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die unmittelbare Aushändigung einer Protokollabschrift oder einer ihr an Authentizität überlegenen Protokollkopie einer Übersendung jedenfalls gleichzustellen wäre, ist die Anfechtungsfrist nicht in § 11 Abs. 5, sondern in Abs. 7 geregelt und ihr Beginn nicht an die Übersendung einer Abschrift der Niederschrift, sondern an den Zugang des Protokolls geknüpft. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung genügt es, daß eine verkörperte Fassung des Protokolls in den Herrschaftsbereich des Gesellschafters gelangt, anhand dessen er sich über eine etwaige Klageerhebung schlüssig werden kann. Daß dies anhand der übergebenen Kopie des handschriftlichen Originals nicht möglich gewesen sei, ist nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung besagt es für den Beginn der Anfechtungsfrist ebenfalls nichts, daß gemäß § 11 Abs. 5 Satz 4 aaO Gesellschafterbeschlüsse nur wirksam sind, wenn sie in die Niederschrift aufgenommen sind.

c) Anders als das Berufungsgericht meint, hätte es, um den Beginn der Anfechtungsfrist gemäß § 11 Abs. 7 aaO auszulösen, auch nicht einer entsprechenden allseitigen Klarstellung der Gesellschafterversammlung etwa deshalb bedurft, weil es bei früheren Gesellschafterversammlungen stets zu Auseinandersetzungen über den Protokollinhalt bzw. zu nachträglicher Übersendung berichtigter Protokolle gekommen war und die vorliegend erfolgte Verteilung des endgültigen, unterzeichneten Protokolls ein "Novum" darstellte. Aus der Handhabung in Fällen der Uneinigkeit läßt sich kein Vertrauenstatbestand für den vorliegenden Fall der Einigkeit über den Protokollinhalt ableiten. Zudem ist nicht ersichtlich, daß die Frage der Anfechtungsfrist bei den früheren Gesellschafterversammlungen überhaupt eine Rolle spielte. Daß bei einem Streit über den Protokollinhalt und deshalb erforderlicher Protokollberichtigung erst der Zugang der berichtigten Fassung die Anfechtungsfrist auslöst, bestimmt § 11 Abs. 7 aaO ausdrücklich. Diese Alternative der Bestimmung greift aber im vorliegenden Fall eines Zugangs durch Aushändigung der Endfassung nicht ein, mögen auch die Kläger rechtsirrtümlich davon ausgegangen sein, die Anfechtungsfrist beginne erst mit "förmlicher Zusendung des Protokolls", die nach ihrer Behauptung am 8. Januar 1996 unter nochmaliger Verwendung einer Kopie des handschriftlichen Originals erfolgt sein soll. Der von dem Berufungsgericht gezogene Vergleich mit der erst ab förmlicher Zustellung eines Urteils laufenden Rechtsmittelfrist (§§ 516, 552 ZPO) findet keine Entsprechung in den Regelungen des vorliegenden Gesellschaftsvertrages.

d) Da die Klage - nach Zugang des Protokolls am 27. Dezember 1995 - erst am 7. Februar 1996 bei Gericht eingereicht wurde, ist sie nach § 11 Abs. 7 aaO verfristet.

3. Die Berufung der Beklagten auf die Verfristung der Klage ist nicht deshalb rechtsmißbräuchlich, weil sie diesen Einwand - offenbar nach anwaltlicher Belehrung - erst in zweiter Instanz erhoben hat. Die Wahrung der Anfechtungsfrist des § 11 Nr. 7 aaO ist ebenso wie in den entsprechenden Regelungen der §§ 246 Abs. 1 AktG, 51 Abs. 1 Satz 2 GenG eine materielle Klagvoraussetzung, die von der klagenden Partei darzutun und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Sen.Urt. v. 4. Juli 1951 - II ZR 117/50, LM Nr. 1 zu § 199 AktG 1937, der § 246 Abs. 1 AktG entspricht; weiter RGZ 125, 143, 155 zu § 51 Abs. 1 Satz 2 GenG). Es oblag daher nicht der Beklagten, sich auf die Verfristung zu berufen.

Ende der Entscheidung

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