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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.2004
Aktenzeichen: II ZR 401/02
Rechtsgebiete: VerbrKrG, HaustürWG


Vorschriften:

BGB § 812
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b
VerbrKrG § 6 Abs. 1 2. Alt.
VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 1
VerbrKrG § 9
VerbrKrG § 9 Abs. 1
VerbrKrG § 9 Abs. 1 Satz 2
VerbrKrG § 9 Abs. 2
VerbrKrG § 9 Abs. 3
HaustürWG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 401/02

Verkündet am: 6. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. August 2001 abgeändert jeweils im Kostenpunkt und soweit sie die Beklagte zu 2 betreffen.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage im übrigen

1. die Beklagte zu 2 verurteilt,

a) an die Klägerin 17.248,26 € (= 33.734,67 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2002 sowie auf 15.534,02 € (= 30.381,91 DM) für die Zeit vom 30. Juli 2001 bis zum 20. Januar 2002 zu zahlen;

b) an die Klägerin das Original der Lebensversicherungspolice Nr. L-2 der Beklagten zu 3 unter Rückabtretung der Rechte aus der Versicherung herauszugeben;

c) die ihr abgetretenen Gehaltsansprüche der Klägerin und ihres Ehemannes zurückabzutreten;

2. festgestellt,

daß der Beklagten zu 2 aus dem Darlehensvertrag vom 18. September/8. Oktober 1991, Konto Nr. 72, keine Ansprüche gegen die Klägerin und ihren Ehemann zustehen.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 30,8 % und die Beklagte zu 2 zu 69,2 %.

Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2 zu 69,2 %.

Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin zu 30,8 %.

Die Gerichtskosten der zweiten Instanz haben die Klägerin zu 13,1 % und die Beklagte zu 2 zu 86,9 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz werden der Beklagten zu 2 zu 82,4 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 in zweiter Instanz werden der Klägerin zu 17,6 % auferlegt.

Die Kosten der Revision trägt die Beklagte zu 2.

Die den Beklagten zu 1 und 3 entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, soweit über sie nicht bereits durch Beschluß des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - XI ZR 431/02 - vom 11. März 2003 entschieden worden ist, trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Streit der Klägerin und der Beklagten zu 2 über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Beklagte zu 2 der Klägerin und deren Ehemann zur Finanzierung ihrer Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds N. GmbH & Co. Betriebsgesellschaft KG (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft) im Oktober 1991 gewährt hat.

Die Fondsgesellschaft war von der N. Verwaltungs GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin und der NT. GmbH Steuerberatungsgesellschaft (im folgenden: NT. GmbH) als Kommanditistin gegründet worden.

Gesellschaftszweck war u.a. der Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken, Umbau bestehender Freizeit- und Sporteinrichtungen, Neubau eines subtropischen Schwimmparadieses nebst Parc Plaza, eines Sport- und Tagungshotels sowie ca. 300 Bungalows in T., Gemeinde B.. Die Anleger beteiligten sich an dem Fonds treugeberisch über die NT. GmbH. Die Einlage der Klägerin und ihres Ehemannes betrug 50.000,00 DM und wurde nebst einer 5 %igen Bearbeitungsgebühr durch eine Eigenkapitalzahlung von 10.000,00 DM sowie einen durch eine Tilgungslebensversicherung des Ehemannes der Klägerin besicherten Festkredit der Beklagten über 47.222,22 DM finanziert. Die Beklagte zu 2 zahlte das Darlehen, wie nach dem Vertrag vorgesehen, an die NT. GmbH aus. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung waren der Klägerin und ihrem Ehemann von dem Beklagten zu 1, Gesellschafter und stellvertretender Geschäftsführer der A. Gesellschaft mbH in G., vermittelt worden.

Am 14. Juli 1995 wurde sowohl über das Vermögen der Fondsgesellschaft als auch über das ihrer Komplementärin, der N. Verwaltungs GmbH, das Konkursverfahren eröffnet. Die NT. GmbH erklärte unter dem 31. Juli 1998 gegenüber allen Anlegern die Kündigung des mit ihnen jeweils geschlossenen Treuhandvertrages zum 31. Dezember 1998. Die Klägerin und ihr Ehemann haben die fristlose Kündigung ihrer Fondsbeteiligung während des Rechtsstreits, am 23. Oktober 2000, erklärt. Beide haben der Beklagten zu 2 bis zum 31. Dezember 2001 insgesamt 35.234,67 DM an Zinsen gezahlt.

Mit ihrer am 12. November 1999 zugestellten Klage hat die Klägerin aus eigenem und ihr abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner auf Ersatz des ihr und ihrem Ehemann durch den Fondsbeitritt, die Kreditaufnahme und den Abschluß der Lebensversicherung entstandenen Schadens, den sie mit 107.078,49 DM beziffert hat, in Anspruch genommen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat die Klägerin darüber hinaus die

Feststellung begehrt, daß sie und ihr Ehemann weder zu weiteren Zinszahlungen noch zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet seien. Außerdem hat sie die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe der Lebensversicherungspolice und die Feststellung begehrt, daß die Abtretung der Versicherung und die ihrer Bezüge wie derjenigen ihres Ehemannes an die Beklagte zu 2 unwirksam seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst die erstinstanzlichen Anträge unter geringfügiger Erhöhung des Zahlungsantrags weiterverfolgt, den Zahlungsantrag dann auf 18.015,20 € ermäßigt und - unter Beibehaltung ihrer die Lebensversicherung und die Abtretung der Bezüge betreffenden Anträge - die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner, sie und ihren Ehemann von jeglichen Zahlungspflichten aus dem mit der Beklagten zu 2 geschlossenen Darlehensvertrag zu befreien, verlangt. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer vom Senat nur bezüglich der Beklagten zu 2 zugelassenen Revision - die Klägerin hatte ihre die Beklagten zu 1 und 3 betreffende Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen - will die Klägerin lediglich noch die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Zahlung von 18.015,20 € sowie dazu, sie und ihren Ehemann von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zu befreien, und die Freigabe der der Beklagten zu 2 abgetretenen Sicherheiten erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und - abgesehen von einem geringen Teil des Zahlungsbegehrens - zum Erfolg der mit der Revision noch verfolgten Anträge der Klägerin.

I. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2 Rückzahlung gezahlter Zinsen und Rückgewähr der Sicherheiten verlangen. Sie und ihr Ehemann schulden der Beklagten zu 2 weder weitere Zinsleistungen noch die Rückzahlung des Darlehens. Das ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB i.V.m. § 9 VerbrKrG in der hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung des Gesetzes.

1. Der Darlehensvertrag vom 18. September/8. Oktober 1991 ist, wie die Revision mit Recht rügt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 6 Abs. 1 2. Alt. VerbrKrG wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG nichtig.

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG muß die vom Verbraucher zu unterzeichnende, den Abschluß eines Darlehensvertrages betreffende Willenserklärung die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird, angeben. Der in Rede stehende Darlehensvertrag enthält unstreitig keine Angaben über die Höhe der an die Beklagte zu 3 zu entrichtenden Versicherungsprämien. Da der Abschluß einer von der Klägerin und ihrem Ehemann zur Tilgung des Darlehens vorgesehenen Kapitallebensversicherung nach der Darlehenszusage der Beklagten zu 2 vom 18. September 1991 Voraussetzung für die Kreditgewährung war, der Darlehensvertrag die Abtretung dieser Versicherung an die Beklagte zu 2 zur Sicherung ihrer Ansprüche ausdrücklich vorsah und die Klägerin und ihr Ehemann eine entsprechende Abtretungserklärung abgegeben haben, unterliegt es keinem Zweifel, daß der Abschluß der Versicherung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag stand.

Das Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG notwendigen Angabe der Kosten der Versicherung hat nach § 6 Abs. 1 2. Alt. VerbrKrG zwingend die Nichtigkeit des betroffenen Darlehensvertrages zur Folge. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das rechtsfehlerhaft allein auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b VerbrKrG abgestellt hat, kann die Tatsache, daß die Beklagte zu 3 dem Ehemann der Klägerin erst mit Schreiben vom 11. Oktober 1991 die Höhe der Versicherungsbeiträge genannt hat, während der Darlehensvertrag bereits mit seiner Unterzeichnung durch die Klägerin und ihren Ehemann am 8. Oktober 1991 zustande gekommen war, angesichts der klaren und eindeutigen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG, der hier einschlägig ist, einerseits und des § 6 Abs. 1 2. Alt. VerbrKrG andererseits eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen.

b) Die Nichtigkeit des Kreditvertrages ist durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an die Treuhandkommanditistin nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden.

Der Grundsatz, daß ein Darlehen empfangen ist, wenn die Darlehensvaluta nicht an den Darlehensnehmer, sondern auf dessen Anweisung an einen Dritten gezahlt wurde, gilt nicht im Falle eines Verbundgeschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1398 m.w.Nachw.). Um ein solches Geschäft handelt es sich bei dem Fondsbeitritt der Klägerin und ihres Ehemannes und dem von beiden mit der Beklagten zu 2 geschlossenen Kreditvertrag.

Die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG gelten nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend für Kredite, die der Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft dienen (vgl. BGHZ 156, 46, 50). Der Vertrag der Klägerin und ihres Ehemannes über den Erwerb einer Fondsbeteiligung bildet mit dem Kreditvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft, weil das Darlehen der Finanzierung der Beteiligung diente und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Diese wird nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers, d.h. hier: der Fondsgesellschaft, bedient. Die Beklagte zu 2 hat sich bei der Vorbereitung des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Vertriebsunternehmens, für das der Beklagte zu 1 tätig war, und der Fondsgesellschaft bedient. Denn sie hat ihre Entscheidung, der Klägerin und ihrem Ehemann das Darlehen zu gewähren, auf der Grundlage der Bonitätsunterlagen getroffen, die von dem Beklagten zu 1 erhoben und nach der unangefochtenen und durch die Schreiben der NT. GmbH an die Beklagte zu 2 vom 17. und 29. Juli 1991 bestätigten Feststellung des Berufungsgerichts über den Beklagten zu 1 und die Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin NT. GmbH an die Beklagte zu 2 weitergeleitet worden waren. Die NT. GmbH handelte dabei offensichtlich als Vertreterin der N. Verwaltungs GmbH, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft nach § 9 Abs. 1 die Treuhandkommanditistin als Geschäftsbesorgerin bevollmächtigen konnte. Darauf, daß die Beklagte zu 2 dem Vermittlungsunternehmen nach ihrer Darstellung ihre Vertragsformulare nicht überlassen hatte, kommt es unter diesen Umständen nicht an.

3. a) Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages hat zur Folge, daß die Zinszahlungen der Klägerin und ihres Ehemannes ebenso wie Bestellung von Sicherheiten zugunsten der Beklagten zu 2 ohne rechtlichen Grund erfolgten, so daß die Beklagte zu 2 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB Zinsen und Sicherheiten zurückzugewähren hat.

Die Klägerin kann allerdings nicht die per 31. Dezember 2001 insgesamt geleisteten Zinsen von 18.015,20 € zurückverlangen, sondern lediglich 17.248,26 €. Sie und ihr Ehemann haben nämlich nur Anspruch auf Erstattung solcher Zahlungen, die sie aus eigenem Vermögen, nicht aus Erträgnissen des Fonds geleistet haben und müssen sich Ausschüttungen der Fondsgesellschaft anrechnen lassen, weil die Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach § 812 BGB ebenso wenig wie diejenige nach § 3 HaustürWG (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404) dazu führen darf, daß der Anleger dadurch besser steht, als er ohne die Fondsbeteiligung gestanden hätte. Anhaltspunkte dafür, daß die bis 31. Dezember 2001 gezahlten Zinsen ganz oder teilweise aus Erträgnissen des Fonds stammten, bestehen zwar nicht. Die Forderung der Klägerin ist jedoch um die 1.500,00 DM (= 766,94 €) zu kürzen, die sie und ihr Ehemann nach ihrer unbestritten gebliebenen eigenen Darstellung als Ausschüttungen des Fonds erhielten.

b) Die Klägerin und ihr Ehemann haben der Beklagten zu 2 die Darlehensvaluta nicht zurückzuzahlen. Nach der Rechtsprechung des Senats erhält der Anleger bei einem Verbundgeschäft nur eine einheitliche Leistung, nämlich die Fondsbeteiligung, so daß er bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrages der Bank nicht die Darlehensvaluta schuldet, sondern lediglich die Abtretung seiner Fondsbeteiligung (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1399). Sofern der Beteiligungserwerb - wie im vorliegenden Fall - nicht vollen Umfangs durch Kredit finanziert wurde, sondern auch durch einen Eigenkapitalanteil des Anlegers, kann die Bank allerdings die Abtretung der Fondsbeteiligung nur dann verlangen, wenn sie dem Anleger das Eigenkapital ersetzt (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 aaO).

II. Danach erweist sich die Revision der Klägerin gegen das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begründet. Der Abweisung als unbegründet unterliegt neben dem erwähnten Teilbetrag von 1.500,00 DM auch ein Teil der Zinsforderung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs. Es fehlt an einem den verlangten Zinssatz von 10 % rechtfertigenden Tatsachenvortrag.

Ende der Entscheidung

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