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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.10.2004
Aktenzeichen: II ZR 403/02
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 7 Abs. 1
BetrAVG § 7 Abs. 3
a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet.

b) Erst die nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende Versicherungsleistung wird nach § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 403/02

Verkündet am: 11. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Eintrittspflicht des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins für die Witwenrente der Klägerin aus der betrieblichen Altersversorgung ihres vor dem Sicherungsfall verstorbenen Ehemannes.

Der Ehemann der Klägerin bezog als ehemaliger Vorstandsvorsitzender einer Stiftung aufgrund einer Versorgungszusage über den sog. B. Verband bis zu seinem Tod am 6. Juni 1999 eine Betriebsrente (Ruhegeld) von zuletzt 20.900,00 DM monatlich. Nach der vereinbarten Leistungsordnung des B. Verbandes stand der Klägerin als hinterbliebener Ehefrau ein sog. Ehegattengeld (Witwengeld) auf der Grundlage von 60 % des Ruhegeldes zu, das dem Verstorbenen am Todestag zustand oder zugestanden hätte. Durch Bescheid des B. Verbandes vom 21. Juni 1999 wurde das Witwengeld der Klägerin auf 13.292,90 DM festgesetzt und zum 1. Januar 2000 auf 13.955,60 DM angepaßt. Am 1. März 2000 trat infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des früheren Arbeitgebers des Ehemannes der Klägerin der Sicherungsfall ein. Durch Leistungsbescheid vom 28. Juni 2000 sagte der Beklagte der Klägerin eine monatliche Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 8.064,00 DM ab 1. Januar 2000 zu; diese Leistung errechnete er mit 60 % des vorab gemäß § 7 Abs. 3 BetrAVG bestimmten Höchstbetrages der Rente des verstorbenen Ehemannes.

Die Klägerin, die der Ansicht ist, ihr stehe auf der Grundlage ihres bereits bestehenden eigenen Witwenrentenanspruchs eine Insolvenzsicherungsforderung in Höhe des - ungeschmälerten - Höchstbetrages gemäß § 7 Abs. 3 BetrAVG von monatlich 13.440,00 DM zu, begehrt mit der Klage vom Beklagten Zahlung des Differenzbetrages von insgesamt 32.256,00 DM (= 16.492,23 €) für den Zeitraum von Januar bis Juli 2000.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Der Klägerin steht - wie das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt hat - gegen den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung ein Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen in Höhe des geltend gemachten Differenzbetrages von weiteren 16.492,23 € auf Basis des ungekürzten Höchstbetrages, d.h. des Dreifachen der maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV zu (§ 7 Abs. 1 und 3 BetrAVG).

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat im Sicherungsfall der Träger der Insolvenzsicherung dem aus der unmittelbaren Versorgungszusage berechtigten (Haupt-)Versorgungsempfänger oder seinen Hinterbliebenen die Versicherungsleistungen in der Höhe zu erbringen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage zu erbringen gehabt hätte. Dieser gesetzliche Versicherungsanspruch knüpft also - wie der Senat bereits entschieden hat - grundsätzlich ohne Einschränkung an den Versorgungsanspruch an, wie er sich aus der Versorgungsvereinbarung ergibt (Sen.Urt. v. 21. März 1983 - II ZR 174/82, ZIP 1983, 845, 847; vgl. auch BAG, Urt. v. 30. August 1979 - 3 AZR 381/78, ZIP 1980, 48, 49). Berechnungsgrundlage für den Umfang des Versicherungsanspruchs der Klägerin ist danach auch hier der in der Versorgungszusage - als ein Prozentsatz der Primärversorgungsleistung - definierte Hinterbliebenenversorgungsanspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes. Erst die solchermaßen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ermittelte, für den Träger der Insolvenzsicherung verbindliche und nunmehr grundsätzlich in dieser Höhe von ihm zu erbringende Hinterbliebenenleistung wird - in einem zweiten Schritt - nach § 7 Abs. 3 BetrAVG als (Versicherungs-) "Anspruch auf laufende Leistungen" begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV (vgl. Höfer, BetrAVG Bd. I § 7 Rdn. 2915 f.; insoweit auch Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 7 Rdn. 251).

Mit dieser eindeutigen Gesetzesregelung steht das Vorgehen des Beklagten, das selbst im Falle des Todes des Hauptversorgungsempfängers vor Eintritt des Sicherungsfalles - gleichsam hypothetisch - den bereits nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzten Primäranspruch zum Ausgangswert der Berechnung der Hinterbliebenenleistung machen will, nicht im Einklang.

Im vorliegenden Fall konnte demnach die Klägerin als hinterbliebene Ehefrau gemäß § 4 Abs. 1 lit. a der in der Versorgungszusage vereinbarten Leistungsordnung des B. Verbandes vom 1. Januar 1985 - wie bereits vor dem Sicherungsfall - ein Ehegattengeld (Witwengeld) in Höhe von 60 % des Ruhegeldes, das dem verstorbenen Ehemann am Todestage zustand, beanspruchen; unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Anpassungen belief sich dieser Rentenanspruch der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf unstreitig 13.955,40 DM monatlich. Da die Witwenrente die hier gemäß § 7 Abs. 3 BetrAVG maßgebliche Höchstgrenze von 13.440,00 DM übersteigt, ist sie - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auf diesen Maximalbetrag zu kappen.

Im übrigen besteht wegen der rechnerischen Ermittlung der Differenzforderung der Klägerin kein Streit, so daß das Berufungsurteil auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe der zuerkannten Forderung begegnet.

Ende der Entscheidung

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