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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2004
Aktenzeichen: II ZR 41/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 3 Satz 1
GKG § 5 Abs. 5
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 15
GKG § 25 Abs. 2 Satz 3
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 41/02

vom

19. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 9. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Das von der Klägerin verfolgte Begehren, wegen vermeintlich pflichtwidriger Handlungen des E. T. bei der Geschäftsführung der T. & Te. OHG eine Schadensersatzpflicht der Beklagten als dessen Rechtsnachfolgerin festzustellen, ist in allen Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Ausgehend von dem in der Klageschrift mitgeteilten voraussichtlichen Schadensbetrag von 350.000,00 DM hat der Senat einen Abschlag von 20 % vorgenommen und im Beschluß über die Nichtannahme der Revision den Streitwert - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - auf 280.000,00 DM = 143.161,73 € festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung beantragt die Klägerin, den Streitwert auf 162.895,16 DM = 83.286,97 € zu ermäßigen.

II. Die Gegenvorstellung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG erhobene Gegenvorstellung gegen eine von ihm erlassene Streitwertfestsetzung sachlich beschieden (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737; BGH, Beschl. v. 7. April 1989 - V ZR 34/88, VersR 1989, 817). Die Sechs-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG ist gewahrt, weil die gegen den am 11. Februar 2004 zugestellten Senatsbeschluß vom 9. Februar 2004 gerichtete Gegenvorstellung am 9. Juni 2004 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Die Vertretung der Klägerin durch ihren erstinstanzlichen Bevollmächtigten begegnet im Blick auf § 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 GKG keinen Bedenken.

2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

a) Der Streitwert des Revisionsverfahrens richtet sich nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist dabei gemäß § 15 GKG der Tag der Revisionseinlegung. Die Klägerin hat mit der Revision ihre in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Feststellungsanträge uneingeschränkt weiterverfolgt. Da die Klägerin ihren Schaden mit etwa 350.000,00 DM angegeben hat, war der Streitwert entsprechend des bei einer positiven Feststellungsklage üblichen Abschlags von 20 % (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 1997 - VIII ZR 303/96, NJW 1997, 1241) auf 280.000,00 DM festzusetzen.

b) Dieser Streitwert vermindert sich nicht durch etwaige von dem Vergleichsverwalter der T. & Te. OHG an die Klägerin erbrachte Zahlungen. Drittzahlungen auf den geltend gemachten Anspruch bewirken zwar eine Erledigung des Rechtsstreits (Sen.Urt. v. 24. Juni 1953 - II ZR 200/52, LM § 91 a ZPO Nr. 4). Die Klägerin hat den Rechtsstreit jedoch nicht (teilweise) für erledigt erklärt, sondern ihr Feststellungsbegehren, ohne etwaige Zahlungen in Abzug zu bringen, uneingeschränkt weiterverfolgt. Ein trotz materieller Erledigung aufrechterhaltener Antrag kann nicht zu einer Streitwertermäßigung führen, sondern ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen (BGHZ 106, 359, 367).

Ende der Entscheidung

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