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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.10.1999
Aktenzeichen: II ZR 41/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 | |
ZPO § 511 a | |
ZPO § 565 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 4. Oktober 1999
Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger zu 2 (nachfolgend: Kläger) ist slowakischer Staatsbürger. Er spielt bei dem Zweitligisten TSV Ö. e.V. (früherer Kläger zu 1) Handball.
Der Beklagte ist der nationale Sportverband für den Handballsport in Deutschland und Ausrichter der Handballbundesliga. Der Kläger begehrt von ihm einen Spielausweis ohne einen auf seine ausländische Staatsbürgerschaft hinweisenden Zusatz.
Im März 1997 schloß der Kläger mit dem früheren Kläger zu 1 einen bis 30. Juni 2000 befristeten Spielervertrag. Er erhält ein monatliches Gehalt von netto 2.500,00 DM. Der Beklagte erteilte dem Kläger einen Spielausweis, der wegen dessen ausländischer Staatsbürgerschaft mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet ist. Der Kläger sieht hierin eine Benachteiligung, weil nach der Spielordnung des Beklagten die Vereine in den Meisterschafts- und Pokalspielen jeweils höchstens zwei Spieler einsetzen dürfen, deren Spielausweis ein "A" enthält. Er ist der Auffassung, die Slowakei als ein der Europäischen Union assoziiertes Land gehöre zu denjenigen Drittstaaten, deren Staatsbürger gemäß der Spielordnung des Beklagten und aufgrund des aus dem EG-Vertrag in Verbindung mit dem Assoziierungsabkommen zwischen Europäischer Union und slowakischer Republik folgenden Diskriminierungsverbots Anspruch auf eine unbeschränkte Spielberechtigung hätten, wie sie auch Deutschen und EU-Ausländern zustehe. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der Klage des Klägers zu 1 - zur Erteilung des begehrten Spielausweises verurteilt (Urteil veröffentlicht in SpuRt 1999, 31 m. Anm. Krogmann). Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten durch Urteil als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Abweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 547 ZPO statthafte Revision führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist zulässig.
I. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung damit begründet, der Wert des Beschwerdegegenstandes erreiche nicht die Berufungssumme von 1.500,00 DM (§ 511 a ZPO). Für die Bemessung des Beschwerdegegenstandes sei ausschließlich auf den voraussichtlichen wirtschaftlichen Aufwand abzustellen, der für den Beklagten mit der Ausstellung des dem Kläger zugesprochenen Spielausweises verbunden sei und welcher nicht mehr als 600,00 DM betrage. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes war vom Berufungsgericht nach freiem Ermessen festzusetzen (§ 3 ZPO). Das Revisionsgericht kann deshalb lediglich prüfen, ob dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde (BGH, Beschl. v. 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, WM 1990, 657; Urt. v. 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98, Urteilsumdruck S. 6, noch nicht veröffentlicht). Ein Ermessensfehler liegt hier vor, denn das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung maßgebliche Umstände nicht berücksichtigt.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auf das Interesse des Beklagten an der Beseitigung des landgerichtlichen Urteils abgestellt, welches nicht in allen Fällen gleichwertig mit dem Interesse des Klägers an der Stattgabe seiner Klage sein muß (BGHZ GSZ 128, 85, 89; Sen.Beschl. v. 25. Mai 1992 - II ZR 23/92, ZIP 1992, 918).
2. Für die Bemessung dieses Interesses des Beklagten ist aber der vom Berufungsgericht allein berücksichtigte Aufwand bei der Ausstellung des Spielausweises nur von untergeordneter Bedeutung. Die maßgebliche Belastung des Beklagten durch das landgerichtliche Urteil ist vielmehr darin zu sehen, daß der Kläger infolge der Ausstellung des Spielausweises ohne den Buchstaben "A" unmittelbar berechtigt ist, ohne jede Einschränkung an den vom Beklagten veranstalteten Meisterschafts- und Pokalspielen teilzunehmen. Die Frage dieser Berechtigung des Klägers ist der Kern des Streitgegenstandes und muß deshalb wesentlicher Faktor auch bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes sein. Etwas anders folgt auch nicht aus der vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wert der Beschwer des Beklagten bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung oder zur Rechnungslegung (BGHZ GSZ 128, 85 ff. m.w.N.). In diesen Fällen beschränkt sich die aus der Verurteilung unmittelbar resultierende Belastung des Beklagten auf den mit der Erteilung der Auskunft oder mit der Rechnungslegung verbundenen Aufwand und gegebenenfalls auf die Beeinträchtigung eines Geheimhaltungsinteresses. Das daneben eventuell bestehende Interesse des Beklagten, mit einem Obsiegen im Auskunftsprozeß die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs des Klägers zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der eine Leistungsklage lediglich vorbereitenden Auskunftsklage hinaus und bleibt deshalb bei der Bemessung des Beschwerdewertes außer Betracht. Ganz anders ist die Situation im vorliegenden Fall. Die Klage auf Ausstellung des Spielausweises ohne die Kennzeichnung "A" ist nicht lediglich ein einen Hauptanspruch des Klägers vorbereitendes Verfahren. Der begehrte Spielausweis verkörpert die Spielberechtigung vielmehr unmittelbar.
3. Das Interesse des Beklagten daran, daß der Kläger keine unbeschränkte Spielberechtigung erhält, übersteigt die Berufungssumme von 1.500,00 DM. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, daß durch einen verstärkten Einsatz ausländischer Spieler in den Mannschaften der Handballbundesligen die Einsatzchancen deutscher - insbesondere jugendlicher Spieler - gemindert würden. Dies wirke sich negativ auf die Förderung des eigenen Nachwuchses aus und behindere den Aufbau einer leistungsfähigen Nationalmannschaft, welche die wesentliche Einnahmequelle des Beklagten darstelle. Berührt sind damit einerseits materielle Interessen des Beklagten im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Handballnationalmannschaft. Andererseits sind im Hinblick auf die vom Beklagten dargestellten negativen Auswirkungen des verstärkten Einsatzes ausländischer Spieler auf die Förderung des eigenen Nachwuchses Interessen nichtvermögensrechtlicher Natur betroffen, die in Zusammenhang mit der ideellen Zielrichtung des Vereinszwecks des Beklagten stehen und dessen grundgesetzlich gewährleistete Vereinigungsfreiheit berühren. Auch diese Interessen des Beklagten sind jedenfalls mit mehr als 1.500,00 DM zu bewerten.
Da nach allem der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme des § 511 a ZPO jedenfalls überschreitet, ist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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