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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2005
Aktenzeichen: II ZR 43/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 | |
ZPO § 552 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 ZPO sind nicht mehr erfüllt, nachdem der Senat die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Parallelverfahren II ZR 173/04 und II ZR 342/03 mit Urteilen vom heutigen Tage entschieden hat. Die Revision hat danach auch keine Aussicht auf Erfolg.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.780.573,90 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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