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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 05.05.2003
Aktenzeichen: II ZR 50/01
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 35 Abs. 2
GmbHG § 47 Abs. 1
BGB § 781
a) Ein Gesellschafterbeschluß, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Vertretungsorgans der GmbH bildet, wird mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwirkung umgesetzt, sofern sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch der außenstehende Dritte als potentieller Empfänger der Erklärung oder Handlung bei der Beschlußfassung zugegen sind.

b) Zur Auslegung einer (teilweisen) Forderungsbestätigung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder faktische Bestätigung zur Beweiserleichterung.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

II ZR 50/01

Verkündet am: 5. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. März 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger und Herr E. gründeten im April 1996 die Beklagte,

eine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Garten- und Landschaftsbau. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt Inhaber eines Gewerbebetriebes unter der Firma F. in H. war, stellte der Beklagten in der Anlaufphase verschiedene Fahrzeuge zur Verfügung, für deren Nutzung er ihr Rechnungen vom 1. August und vom 17. Oktober 1996 in Höhe von 50.207,06 DM und 14.711,87 DM erteilte. Außerdem berechnete er der Beklagten am 16. Juli 1996 5.759,20 DM und am 29. August 1996 für Materiallieferungen 6.277,85 DM, ferner am 28. August 1996 für die Lieferung einer gebrauchten Büroeinrichtung 6.284,03 DM und nochmals am 29. August 1996 für die Umsetzung zweier Baufahrzeuge 1.420,25 DM; schließlich erteilte er der Beklagten am 29. August 1996 eine Rechnung über 41.708,68 DM für die Überlassung von Baugeräten "zum Verkauf und Nutzung". Am 7. November 1996 hielten der Kläger und Herr E., der zugleich Geschäftsführer der Beklagten war, eine Gesellschafterversammlung ab, in der u.a. das Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 beschlossen wurde. Ferner heißt es in der Versammlungsniederschrift:

"Zwischen den Firmen Forstservice L. und Landschaftsbau P. wird unter Korrektur

- Die Gesellschafterversammlung beschließt mit Beschluß Nr. 5 das nach Korrektur der Rechnungen für die zurückgegebene Technik diese bezahlt werden. Über die Modalitäten der Fälligkeiten einigen sich beide Firmen gesondert.

Die Einigung erfolgt im Monat November in H. für sämtliche bisher durch die Firma L. erstellte Rechnungen."

Der Gesellschafterbeschluß wurde nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten wieder aufgehoben. Mit Schreiben vom 7. Januar 1997 korrigierte der Kläger die Rechnung vom 29. August 1996 hinsichtlich der Überlassung von Baugeräten dahingehend, daß er insoweit eine neue Abrechnung über 34.178,97 DM erstellte und gleichzeitig der Beklagten wegen der Differenz von 7.529,71 DM eine "Gutschrift" erteilte. Am 16. Januar 1997 zahlte die Beklagte an den Kläger 12.000,00 DM, wobei der Überweisungsträger die Angaben: "Nutzung der Fahrzeuge Ducato + R 185/96" enthielt.

Mit der Klage begehrt der Kläger - unter Berücksichtigung der Gutschrift und der überwiesenen 12.000,00 DM - Zahlung der noch offenen Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 106.139,23 DM an die AOK N., an die er die Klageforderung abgetreten und die ihn zur Geltendmachung ermächtigt hat. Die Beklagte hat Ansprüche des Klägers über die bereits gezahlten 12.000,00 DM hinaus (pauschal) bestritten. Das Landgericht hat der Klage - unter Abweisung einer über 4 % hinausgehenden Verzinsung - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dem Kläger lediglich einen Anspruch aus einem Nutzungsvertrag über drei Fiat-Ducato-Fahrzeuge in Höhe von insgesamt 19.903,81 DM inkl. MwSt abzüglich der bereits geleisteten 12.000,00 DM zugesprochen, die Klage im übrigen hingegen abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die vollständige Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

Da die Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht erschienen ist, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

Die Revision des Klägers ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stünden über die zuerkannte Restforderung von 7.903,81 DM für die Nutzungsüberlassung der drei Fiat-Ducato-Fahrzeuge hinaus keine weitergehenden Zahlungsansprüche aus entgeltlichen Verträgen über eine Nutzungsüberlassung von Fahrzeugen und Baugeräten oder die Lieferung von Baumaterial entsprechend den diesbezüglich erteilten Rechnungen zu. Insoweit könne der Kläger sich nicht mit Erfolg auf ein wirksames Anerkenntnis der Beklagten anläßlich der Gesellschafterversammlung vom 7. November 1996 berufen, weil der dort gefaßte Beschluß Nr. 5 - selbst wenn er beinhalte, daß die gesamten erstellten Rechnungen durch die Beklagte zu bezahlen seien - als Akt der gesellschaftsinternen Willensbildung keine Außenwirkung entfaltet habe. Da die Beschlußfassung mehrheitlich vom Kläger selbst mitgetragen worden sei, könne die Erklärung nicht dahin verstanden werden, daß sie vom Mitgesellschafter E. als Vertretungsorgan abgegeben worden sei. Weiteren Beweis für die von ihm behauptete Entgeltlichkeit erbrachter Lieferungen und Nutzungsüberlassungen habe der insoweit beweispflichtige Kläger nicht angetreten. Bereicherungsansprüche scheiterten schon daran, daß sich der Kläger auf mündliche Vertragsabreden berufen habe; im übrigen komme als Rechtsgrund eine unentgeltliche Zuwendung oder ein Gefälligkeitsverhältnis in Betracht. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II. 1. Rechtsfehlerhaft ist bereits die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beschluß Nr. 5 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. November 1996 könne mangels Außenwirkung kein Schuldanerkenntnis der Beklagten gegenüber dem Kläger darstellen. Das Berufungsgericht verkennt ersichtlich, daß ein Gesellschafterbeschluß, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Vertretungsorgans der Gesellschaft bildet, mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwirkung "umgesetzt" wird, sofern sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch der außenstehende Dritte als potentieller Empfänger der Erklärung oder Handlung bei der Beschlußfassung zugegen sind (vgl. zu einer derartigen Konstellation: Sen.Urt. v. 9. Februar 1998 - II ZR 374/96, ZIP 1998, 607, 608). Der Kläger war in seiner Doppelfunktion als Anspruchsteller und als beschließender Gesellschafter, Herr E. als beschließender Mitgesellschafter und zugleich als Geschäftsführer der Beklagten als Schuldnerin anwesend. Danach konnte ein - auch konkludent mögliches - (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis mit dem vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen - und daher für das Revisionsverfahren zu unterstellenden - Inhalt des Beschlusses (wonach sämtliche Rechnungen des Klägers durch die Beklagte zu bezahlen sind) als "Außengeschäft" zwischen der Beklagten als Schuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer E., und dem Kläger als Gläubiger gleichzeitig mit dem Gesellschafterbeschluß zustande kommen.

Daß ein solcher unmittelbarer Vollzug des Gesellschafterbeschlusses gegenüber dem Kläger als Anspruchsteller von den Beteiligten beabsichtigt war, ergab sich im übrigen - was das Berufungsgericht ebenfalls übersehen hat - bereits aus dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls. Der unvollständige Eingangssatz des Versammlungsprotokolls besagt, daß "zwischen den Firmen Forstservice L. und Landschaftsbau P.", also zwischen dem Kläger und der Beklagten, etwas vereinbart werden sollte. Auch die weiteren Formulierungen über die Bezahlung der Rechnungen, die Einigung der Firmen über die Fälligkeiten sowie die Festlegung von Zeitpunkt und Ort dieser Einigung für alle Rechnungen machen den unmittelbaren Außenbezug des Beschlusses deutlich. Eine solche Festlegung entsprach zudem dem Anlaß des Beschlusses Nr. 5. Danach sollten - wie die Revision zutreffend darlegt - wegen des zuvor beschlossenen Ausscheidens des Klägers aus der Gesellschaft zum Jahresende die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse verbindlich klargestellt und geregelt werden, zumal der Geschäftsführer E. sich im Vorfeld der Nutzungsüberlassungen und Lieferungen des Klägers stets geweigert hatte, dessen Verlangen nach einer schriftlichen Festlegung der mündlich vereinbarten Vertragskonditionen nachzukommen.

Die Wirksamkeit eines solchermaßen zustande gekommenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses wird durch die nachträgliche Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses Nr. 5 nicht berührt.

2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger sei für den Abschluß entgeltlicher Nutzungsüberlassungs- und Lieferverträge mit der Beklagten beweisfällig geblieben. Das Oberlandesgericht hätte nämlich - selbst von seinem unzutreffenden Ausgangspunkt einer Ablehnung des Zustandekommens eines deklaratorischen Schuldbestätigungsvertrages aus - in Betracht ziehen müssen, daß der Gesellschafterbeschluß, da er nach Darstellung des Klägers auch der verbindlichen Klarstellung der bisher nicht schriftlich niedergelegten Vereinbarungen der Parteien diente, zumindest ein der Beweiserleichterung dienendes Anerkenntnis darstellen konnte. Ein derartiges Anerkenntnis verkörpert keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners, vielmehr gibt dieser es zu dem Zweck ab, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Eine solche Bestätigungserklärung enthält zwar keine materiell-rechtliche Regelung für das Schuldverhältnis, bewirkt aber als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozeß in der Regel eine Umkehrung der Beweislast (BGHZ 66, 250, 254); wer eine Forderung in einer derartigen Weise bestätigt hat, muß dann den Gegenbeweis führen, daß dem Gläubiger keine oder nur geringere Ansprüche zustehen (BGH, Urt. v. 13. März 1974 - VII ZR 65/72, WM 1974, 410, 411). Mindestinhalt des einstimmig gefaßten Beschlusses Nr. 5 - wie ihn das Berufungsgericht selbst für möglich gehalten hat - war schon seinem Wortlaut nach die Bestätigung, daß - abgesehen von gewissen Korrekturen hinsichtlich zurückgegebener Technik - dem Grunde nach sämtliche Rechnungen von der Beklagten zu bezahlen waren; das schließt die vertraglich vereinbarte Entgeltlichkeit der den Rechnungen zugrundeliegenden Leistungen des Klägers ein. Ausgehend hiervon mußte nicht der Kläger die Entgeltlichkeit, sondern - in Umkehrung der Beweislast - die Beklagte die von ihr nur pauschal behauptete Unentgeltlichkeit der vom Kläger erbrachten Leistungen beweisen.

3. Soweit das Berufungsgericht - im Anschluß an die Ablehnung vertraglicher Zahlungsforderungen - Bereicherungsansprüche unter Hinweis auf das Bestehen eines Rechtsgrundes in Form der vom Kläger behaupteten Vertragsverhältnisse verneint, ist dies denkfehlerhaft: Das Berufungsgericht übersieht, daß der Kläger in zulässiger Weise sein Klagebegehren nur hilfsweise - d.h. für den Fall der Nichterweislichkeit vertraglicher Ansprüche - auf Bereicherungsrecht stützt. Sofern das Oberlandesgericht als causa für die Leistungen des Klägers Leihverträge, Schenkungen oder Gefälligkeitsverhältnisse für möglich hält, steht dem bereits der Inhalt des Gesellschafterbeschlusses (vgl. oben Nr. II, 1, 2) entgegen. Darüber hinaus fehlt für eine unentgeltliche Überlassung der Fahrzeuge und Geräte oder die kostenlose Lieferung von Material durch den Kläger "aus Gefälligkeit" - schon angesichts des erheblichen Wertes dieser Leistungen - offensichtlich jeglicher Anhaltspunkt.

III. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 564 a.F. ZPO).

1. Mangels Endentscheidungsreife kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO). Zwar legt der Wortlaut des Beschlusses Nr. 5 die Auslegung als - deklaratorisches - Anerkenntnis dahingehend nahe, daß unter Berücksichtigung geringfügiger Korrekturen bei den zurückgegebenen Maschinen und Geräten ("Technik") - wie sie der Kläger im Umfang von 7.529,72 DM bezüglich der überlassenen Baugeräte auch vorgenommen hat - die erstellten Rechnungen im übrigen bezahlt werden sollten und daß man sich nur noch über die Modalitäten der Fälligkeiten gesondert einigen wollte. Eine dahingehende Willensrichtung der Parteien, die der Kläger auch durch das Zeugnis seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwältin M., unter Beweis gestellt hat, kann der Senat indessen als Auslegungsergebnis nicht abschließend feststellen, ohne auslegungsrelevantes gegenteiliges Vorbringen der Beklagten zu übergehen. Diese hat nämlich in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt (Zeugnis Rechtsanwalt B.) vorgetragen, daß die Parteien mit dem Beschluß - abweichend von seinem Wortlaut (vgl. dazu z.B. Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332, 334 und st. Rspr.) - kein Anerkenntnis der Forderungen des Klägers dem Grunde oder der Höhe nach verbunden hätten, sondern daß eine Einigung über die vermeintlichen Ansprüche insgesamt erst im November habe erfolgen sollen.

2. Daher ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen weiteren Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - zu den einzelnen Ansprüchen des Klägers treffen kann.

Für die neue Berufungsverhandlung weist der Senat vorsorglich noch auf folgendes hin:

Sofern es nach der vorrangig vorzunehmenden Auslegung der Tragweite des Beschlusses Nr. 5 vom 7. November 1996 im Hinblick auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder eine faktische Bestätigung zu Beweiszwecken noch darauf ankommen sollte, wäre vom Berufungsgericht zu beachten, daß der Kläger mit Schriftsatz vom 24. April 1998 erstinstanzlich auch vorgetragen hat, der Geschäftsführer der Beklagten habe sich für diese anläßlich eines Gesprächs vom 25. Februar 1997 gegen 9.30 Uhr im Gebäude der AOK N. im Hinblick auf die ihm an diesem Tage bereits bekannt gegebene Abtretung der Ansprüche des Klägers an die AOK mündlich verpflichtet, auf die Forderungen einen Teilbetrag von 40.000,00 DM bis 50.000,00 DM in Kürze zu zahlen (Beweis: Zeugnis Ha.). Hierin kann ein weiteres (Teil-)Anerkenntnis der Forderungen des Klägers liegen, die die Beklagte bislang im einzelnen auch der Höhe nach nicht substantiiert bestritten hat.

Ende der Entscheidung

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