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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.2000
Aktenzeichen: II ZR 52/99
Rechtsgebiete: BGB, HGB
Vorschriften:
BGB § 398 | |
HGB § 235 |
Zum Übergang der Verpflichtung aus der Vorausabtretung eines künftigen Auseinandersetzungsanspruchs im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben eines stillen Gesellschafters.
BGH, Urteil vom 13. November 2000 - II ZR 52/99 - OLG Koblenz LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 13. November 2000
Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte und sein Bruder H. B. , der Ehemann der Klägerin, schlossen am 1. Januar 1987 einen Gesellschaftsvertrag ab, nach dem sich H. B. als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 200.000,-- DM an dem Verpächterbetrieb E. B. beteiligte. Die Gesellschaft konnte von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten auf den Schluß eines Kalenderjahres gekündigt werden. Sie wurde durch den Tod des stillen Gesellschafters nicht aufgelöst; vielmehr war die stille Beteiligung auf die Erben des stillen Gesellschafters aufzuteilen. Durch schriftlichen Vertrag vom 18. Oktober 1989 trat H. B. der Klägerin den künftigen Auseinandersetzungsanspruch aus seiner stillen Beteiligung in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,-- DM unter der Bedingung ab, daß ihre Ehe bei Fälligkeit dieses Anspruchs durch seinen Tod aufgelöst werde. H. B. verstarb am 3. Mai 1993. Er wurde von seinen Kindern beerbt. Nachdem der Beklagte die stille Gesellschaft gekündigt und die Erben die Kündigung akzeptiert hatten, zahlte er entsprechend einem Schreiben vom 20. Oktober 1994 nach Abzug von 54.923,-- DM einen Betrag von 145.077,-- DM an den von den Erben bevollmächtigten Notar Br. in D. aus. Den Abzug begründete der Beklagte mit Zahlungen an H. B. (22.900,-- DM), die Klägerin (13.000,-- DM und 8.500,-- DM) sowie an das Finanzamt De. (10.523,-- DM).
Die Klägerin, der gegenüber der Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 1993 die Kündigung im Namen einer S. B. GmbH & Co. KG ausgesprochen hat, macht gegen ihn die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens (vgl. § 8 des Gesellschaftsvertrages) in Höhe von 100.000,-- DM geltend.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Nachdem der Senat unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hatte, hat dieses nach Vernehmung des Beklagten als Partei die Berufung erneut zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Auseinandersetzungsforderung sei nicht fällig, weil der Beklagte die Kündigung nicht persönlich, sondern im Namen der S. B. GmbH & Co. KG ausgesprochen habe, die an dem stillen Gesellschaftsverhältnis nicht beteiligt gewesen sei. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht dabei unstreitigen Sachvortrag der Parteien unberücksichtigt gelassen hat. Nach diesem Sachvortrag sind der Beklagte und die Erben von H. B. von einer wirksamen Auflösung des Gesellschaftsvertrages ausgegangen. Darüber hinaus hat der Beklagte das Gesellschaftsverhältnis gegenüber den Erben abgewickelt.
1. Wie der Senat im Urteil vom 14. Juli 1997 (II ZR 122/96, ZIP 1997, 1589, 1590) ausgeführt hat, handelt es sich bei der abgetretenen Forderung um einen künftigen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, der mit der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses entsteht. Diese Auflösung ist nach dem Vortrag der Parteien erfolgt. Zwar hat der Beklagte die Kündigung, wie er bei seiner Vernehmung als Partei ausgesagt hat, auch gegenüber den Erben nicht im eigenen, sondern im Namen der S. B. GmbH & Co. KG ausgesprochen. Die Auflösung des Gesellschaftsvertrages durch den Beklagten und die Erben von H. B. ist aber auf jeden Fall darin zu sehen, daß der Beklagte nach dem Inhalt des Schreibens vom 20. Oktober 1994 das stille Gesellschaftsverhältnis abgewickelt hat und die Erben diese Abwicklung zumindest dem Grunde nach akzeptiert haben, mag auch die Höhe des Auszahlungsbetrages möglicherweise noch umstritten sein. Mit der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses ist der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages entstanden.
2. Wie der Senat in dem zitierten Urteil weiter dargelegt hat, ist der Erbe jedenfalls hinsichtlich solcher vermögensrechtlicher Ansprüche, die aus einer im Wege der Erbfolge übergegangenen Gesellschaftsbeteiligung erwachsen, in gleicher Weise wie der Erblasser gebunden, weil er als dessen Gesamtrechtsnachfolger in alle vermögensrechtlichen Beziehungen einschließlich der noch schwebenden oder in der Entstehung begriffenen Rechtsbeziehungen des Erblassers eintritt (Senat aaO, S. 1591). Ist der künftige Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ganz oder teilweise vom Erblasser abgetreten worden, erwirbt der Abtretungsempfänger den Auseinandersetzungsanspruch in Höhe des abgetretenen Betrages, sobald die Voraussetzungen für das Entstehen dieses Anspruchs in der Person des Erben erfüllt sind.
3. Soweit die Klägerin den Anspruch erworben hat, ist der Beklagte ungeachtet etwa bereits an die Erben erbrachter Leistungen zur Zahlung verpflichtet. Denn ihm war, wie sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 24. November 1994 (S. 3) und dem Schreiben des Beklagten vom 20. Oktober 1994 ergibt, die Abtretung bekannt.
4. Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache jedoch nicht möglich. Nach der - bislang allerdings noch nicht in tauglicher Weise unter Beweis gestellten - Behauptung des Beklagten war H. B. bei Abschluß der Abtretungsvereinbarung geschäftsunfähig. Danach wäre die Vereinbarung nichtig (§ 105 Abs. 1 und 2 BGB).
Kann die Wirksamkeit der Vereinbarung festgestellt werden, ist weiter offen, ob der Beklagte der Klägerin zur Tilgung der Forderung die im Schreiben vom 20. Oktober 1994 aufgeführten Zahlungen von 13.000,-- DM und 8.500,-- DM geleistet hat.
5. Mit der Zurückverweisung der Sache erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - zu treffen.
Ende der Entscheidung
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