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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2007
Aktenzeichen: II ZR 57/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 45 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert ist in Höhe des von dem Kläger mit der Klage geltend gemachten Zahlungsbegehrens von 20.000,00 € festzusetzen. Eine Herabsetzung des Wertes im Hinblick darauf, dass sich die Entscheidungen der Vorinstanzen bislang in ihren tragenden Entscheidungsgründen auf die Frage beschränkt haben, ob die beklagte Gesellschaft in dem Rechtsstreit gegen ihren klagenden früheren Geschäftsführer durch die jetzigen Geschäftsführer oder durch einen Aufsichtsrat vertreten werde, kommt nicht in Betracht. Auch wenn sich die Vorinstanzen damit bislang auf die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Vertretung der Beklagten beschränkt haben, bleibt der volle Streitwert der Hauptsache maßgebend. Diese Bewertung rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass beim Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung der gesamte Klageanspruch durch Endurteil abgewiesen wird (Schneider/Herget, Streitwertkommentar 12. Aufl. Rdn. 1520; Lappe, NJW 1994, 1189, 1190 f.).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Streitwert hier auch nicht im Hinblick auf von ihr in den Vorinstanzen hilfsweise erklärte Aufrechnungen mit Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Kläger zu erhöhen. Die mit der hilfsweisen Geltendmachung von Ansprüchen nach § 45 Abs. 3 GKG verbundene Werterhöhung setzt nämlich eine materiell-rechtliche und damit der Rechtskraft zugängliche Auseinandersetzung mit der Gegenforderung voraus (BGH, Urt. v. 10. Juli 1986 - I ZR 102/84, RPfleger 1987, 37 [= NJW-RR 1987, 181, 183, insoweit dort aber nicht abgedruckt]; Schneider/Herget aaO Rdn. 620). Eine derartige Auseinandersetzung mit den Hilfsaufrechnungen der Beklagten hat in beiden Vorinstanzen nicht stattgefunden und kann auch nicht den Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bilden (vgl. Hartmann, KostG, § 45 GKG Rdn. 48). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht neben seinen tragenden Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage vorsorglich auch noch weitere Hinweise zur Beurteilung der Begründetheit des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs erteilt hat. Diese schlichten Hinweise sind bereits nicht der Rechtskraft fähig (vgl. auch BGH, Beschl. v. 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, zur Veröffentlichung bestimmt, Rdn. 7). Im Übrigen befassen sich die vom Berufungsgericht erteilten Hinweise nicht mit den von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen, sondern geben dem Landgericht, an welches das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, Anhaltspunkte dafür, wie hinsichtlich der Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs verfahren werden sollte.
Ende der Entscheidung
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