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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.1998
Aktenzeichen: II ZR 60/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 294 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer
beschlossen:
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,-- DM nicht.
Gründe:
Der Kläger hat den Wert aller zuletzt von der Beklagten zu 2 herausverlangten Gegenstände vor dem Berufungsgericht auf 35.000,-- DM beziffert. Seine abweichende Behauptung im Revisionsverfahren, allein der Wert der aufgelisteten Schmuckstücke belaufe sich auf mehr als 100.000,-- DM, ist durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Zeugin W. schon deshalb nicht glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), weil für eine hinreichende Sachkunde der Zeugin oder auch der Erblasserin kein objektiver Anhalt besteht.
Ende der Entscheidung
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