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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2002
Aktenzeichen: II ZR 68/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 6 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 68/02

vom

21. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Oktober 2002 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000,00 DM = 30.677,51 € festzusetzen, wird aus den zutreffenden Gründen des auf die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 gegen die Streitwertfestsetzung ergangenen Beschlusses des Berufungsgerichts vom 1. März 2002 zurückgewiesen.

§ 6 Satz 1 ZPO findet im vorliegenden Fall keine Anwendung.

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