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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.01.2008
Aktenzeichen: II ZR 68/06
Rechtsgebiete: BGB, BörsG


Vorschriften:

BGB § 826 H
BörsG § 47 Abs. 2
Zur haftungsbegründenden Kausalität fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt und falscher Prospektangaben im Bereich des Primärmarktes für den Willensentschluss des Anlegers (vgl. Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05, z.V.b.).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 68/06

"ComROAD VII"

Verkündet am: 7. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht im Zusammenhang mit dem Erwerb von ComROAD-Aktien Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt kapitalmarktrechtlicher Informationsdeliktshaftung gegen die beklagte ComROAD AG geltend.

Die Aktien der Beklagten wurden im November 1999 zum geregelten Markt mit Handel im Neuen Markt zugelassen und am 26. November 1999 mit dem Emissionskurs von 20,50 € notiert. Der Kurs der Aktie stieg binnen weniger Wochen bis Ende Februar 2000 auf den Höchststand von nahezu 260,00 €, der - nach zwischenzeitlich um mehr als die Hälfte reduzierten Kursen - im September 2000 - bereinigt um einen zwischenzeitlich durchgeführten Aktiensplit - erneut erreicht wurde. Der Kläger erwarb zwischen dem 16. Februar 2000 und dem 3. März 2000 insgesamt 5.771 Aktien der Beklagten zu einem Kurswert von mehr als 1,2 Mio. €. Seinen gesamten Bestand verkaufte er wieder in der Zeit vom 24. Februar 2000 bis zum 6. März 2000, wobei er knapp 25.000,00 € weniger erlöste, als er für die verschiedenen Käufe aufgewendet hatte.

Nachdem am 20. Februar 2002 die von der Beklagten beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihr Mandat niedergelegt hatte, stellte sich heraus, dass der vormalige Vorstandsvorsitzende und Mehrheitsgesellschafter der Beklagten, B. S. , - der aufgrund dieser Vorgänge zwischenzeitlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist - wesentliche Teile der angeblichen Umsätze der Beklagten sowohl im Verkaufsprospekt als auch anschließend in den bis Ende 2001 verlautbarten mehr als 40 Ad-hoc-Mitteilungen fingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderprüfung wurde u.a. nachgewiesen, dass der im Verkaufsprospekt für 1998 ausgewiesene Umsatz zu 63 % auf erfundenen Geschäften beruhte, während von den zuletzt durch Ad-hoc-Mitteilungen bekannt gegebenen Umsätzen der Beklagten von 93,6 Mio. € für das Kalenderjahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4 % getätigt worden waren.

Mit der Klage verlangt der Kläger - gestützt auf § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 AktG - von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der von ihm erlittenen Differenz zwischen den aufgewendeten Kauf- und erlösten Verkaufspreisen für die Aktien der Beklagten. Bei Angabe wahrheitsgemäßer Umsatz- und Ergebniszahlen wäre es weder zu einem Börsengang der Beklagten gekommen noch zu seinem Engagement in deren Aktien; für das sittenwidrige Fehlverhalten ihres vormaligen Vorstandsvorsitzenden habe die Beklagte einzustehen. Demgegenüber bestreitet die Beklagte die Ursächlichkeit des fehlerhaften Verkaufsprospektes sowie der anschließenden unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen für die Kaufentschlüsse des Klägers; sie stellt weiterhin eine Verantwortlichkeit für das Handeln ihres vormaligen Vorstandsvorsitzenden im Hinblick auf die §§ 57, 71 ff. AktG in Abrede.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) gerechtfertigt. Die vom damaligen Vorstandsvorsitzenden als Organ der Beklagten zur Täuschung des Börsenpublikums in den Verkaufsprospekt aufgenommenen, überwiegend frei erfundenen Unternehmenszahlen seien für die Aktienkäufe des Klägers ursächlich geworden. Ohne dass es auf eine Kenntnis des Klägers von diesem Verkaufsprospekt ankomme, wäre es bei Angabe zutreffender Umsatzzahlen im Prospekt zu keinem Börsengang der Beklagten gekommen, da sich dann keine Bank bereit gefunden hätte, die - in diesem Falle nicht erfolgversprechende - Emission zu begleiten. Auf eine angebliche Kaufstimmung komme es danach ebenso wenig an wie auf eine Kenntnis des Klägers von den nachfolgenden Ad-hoc-Mitteilungen. Die Beklagte müsse für das Fehlverhalten ihres Vorstandsvorsitzenden nach § 31 BGB einstehen und könne dem Kläger weder das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AktG) noch das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§§ 71 ff. AktG) entgegenhalten.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in dem entscheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität des fehlerhaften Verkaufsprospekts als Grundlage für die späteren Kaufentscheidungen des Klägers nicht stand.

1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon aus, dass die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Kapitalmarktpublikums durch Mitteilung grob unrichtiger Unternehmenskennzahlen - wie sie hier unzweifelhaft in Form des Verkaufsprospekts wie auch der späteren Ad-hoc-Mitteilungen vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des lauteren Rechtsverkehrs auf dem Kapitalmarkt verstößt und im Falle der Ursächlichkeit für den Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber eine grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung nach § 826 BGB begründet (st. Sen. Rspr. BGHZ 160, 134 - Informatec I; 160, 149 - Informatec II).

Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass für die von dem vormaligen Vorstandsvorsitzenden als verfassungsmäßig berufenem Vertreter der Beklagten durch die falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt sowie den Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen auch die beklagte Gesellschaft analog § 31 BGB - gesamtschuldnerisch mit diesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der Senat bereits durch Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1272 f. - EM.TV) entschieden hat - die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen gerichtete Kritik der Revision der Beklagten gibt dem Senat zu einer Änderung seiner Rechtsprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04, ZIP 2007, 681 Tz. 3 - ComROAD I; v. 26. Juni 2006 - II ZR 153/05, ZIP 2007, 326, 327 Tz. 9 - ComROAD III; v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1561 Tz. 11 - ComROAD IV). Dies gilt gleichermaßen für einen von der Revision gerügten Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53 a AktG), da auch insoweit die Ersatzforderungen der in sittenwidriger Weise geschädigten Anleger gegen die Gesellschaft in erster Linie nicht auf ihrer - durch die unerlaubten Handlungen des Vorstands erst begründeten - mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung als Aktionäre, sondern auf ihrer Stellung als Drittgläubiger beruhen. Das Integritätsinteresse der durch vorsätzlich sittenwidriges oder strafbares - der Gesellschaft zurechenbares - Handeln des Vorstandes geschädigten Anleger auf Herbeiführung eines Zustandes, der dem schadensfreien möglichst nahe kommt, hat daher Vorrang vor dem Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre (vgl. Sen.Urt. v. 9. Mai 2005, aaO S. 1273).

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die Begründung des Berufungsgerichts für die von ihm bejahte Kausalität zwischen den falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt und dem Erwerb der Aktien durch den Kläger.

a) Täuschungshandlungen der Beklagten im Rahmen des Börsenzulassungsverfahrens ("im Vorfeld des Börsenganges") führen unter dem Blickwinkel des § 826 BGB jedenfalls nicht ohne den - auch insoweit - von dem Kläger als Anspruchsteller im Rahmen des Delikts zu führenden Nachweis (BGHZ 100, 134, 145 m.w.Nachw.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast § 826 Rz. 1) der konkreten haftungsbegründenden Kausalität für seine Willensentschließung zur Schadensersatzpflicht der Beklagten im Wege der Naturalrestitution durch Rückerstattung des Erwerbspreises gegen Rückgabe der Aktien (§ 249 BGB).

b) Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellte Annahme, die unrichtige Umsatzangabe im Verkaufs- bzw. Emissionsprospekt könne nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg in Gestalt des späteren Aktienerwerbs des jeweiligen Käufers entfiele, greift zu kurz.

Bei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegründende Kausalität im Rahmen der Fallgruppe der sog. Informationsdeliktshaftung nach § 826 BGB auf dem Primärmarkt wie auch auf dem Sekundärmarkt zu stellen sind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sine-qua-non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) - auf die adäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (vgl. nur: Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 58 ff., 62 m.w.Nachw.; st.Rspr.: vgl. BGHZ 57, 137, 142; Sen.Urt. v. 11. November 1985 - II ZR 109/84, ZIP 1986, 14, 16 - jew. m.w.Nachw.). Geschützt wird sowohl im Bereich des Primärmarktes der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der den Sekundärmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen die Integrität der Willensentschließung des potentiellen Anlegers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung durch falsche Prospekt- oder Ad-hoc-Publizität (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1563 Tz. 30 - ComROAD IV).

aa) Dem entspricht es, dass der Senat bei der fehlerhaften Ad-hoc-Publizität des Sekundärmarktes im Rahmen des Tatbestandes des § 826 BGB auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht ausreichend sein lässt (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec I; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 - EM.TV; Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 11 - ComROAD I; v. 28. November 2005 - II ZR 246/04, ZIP 2007, 680 Tz. 8 - ComROAD II; v. 26. Juni 2006 - II ZR 153/05 aaO S. 326 Tz. 5 - ComROAD III; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 16 - ComROAD IV; v. 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, ZIP 2007, 1564, 1565 Tz. 16 - ComROAD V).

bb) Diese zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung unabdingbare, aus dem Schutzzweck der Norm abzuleitende Tatbestandseingrenzung gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch insoweit, als es im Bereich des Primärmarktes um die Haftung für Prospektmängel nach den §§ 45, 46 BörsG a.F. (nunmehr §§ 44, 45 BörsG n.F.) und die gemäß § 48 Abs. 2 BörsG a.F. (nunmehr § 47 Abs. 2 BörsG n.F.) nicht ausgeschlossene weitergehende Deliktshaftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB geht.

Das Börsengesetz verzichtet für die spezialgesetzliche - nach § 13 VerkProspG auch für das hier einschlägige Segment des Neuen Marktes entsprechend geltende - Prospekthaftung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. nicht auf das Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität, weil danach die Prospekthaftung nur eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Prospekt und dem Erwerb der Wertpapiere besteht. Für die weitergehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die kraft ausdrücklicher Normierung in § 48 Abs. 2 BörsG a.F. nicht ausgeschlossen sind, gilt in Bezug auf den haftungsrelevanten, weil das Anlegerpublikum des Primärmarktes irreführenden Prospektfehler unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm nichts anderes.

cc) Soweit das Berufungsgericht - in prozessual zweifelhafter Weise, da es an einem entsprechenden Vortrag des Klägers mangelt - den Kausalitätsansatz noch weiter in das Vorfeld des Börsenganges verlegen will, indem es meint, bei zutreffender Angabe der geringeren Umsatzzahlen im Verkaufsprospekt hätte sich keine Bank bereit gefunden, die Emission, die in diesem Fall nicht Erfolg versprechend gewesen wäre, zu begleiten, gilt dies erst recht. Denn geschützt wird auch insoweit im Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine Vertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte Informationsquelle für die Börsenpreisbildung maßgeblich ist und daher die Anlageentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 - zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 AktG: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die Richtigkeit relevanter Angaben; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 34 - ComROAD IV).

Auch im Übrigen erscheint unter Schutznormaspekten die vom Berufungsgericht konstruierte "generelle" - also unabhängig von der Kenntnis des potentiellen späteren Anlegers postulierte - Kausalität eines Prospektmangels unvertretbar, weil sie im Sinne einer "Dauerkausalität" auf unabsehbare Zeit auch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber auf dem Sekundärmarkt stets zugute kommen würde ohne Rücksicht darauf, ob das Schutzgut der Norm - hier die Integrität seiner Willensentschließung - überhaupt berührt wird (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1564 Tz. 35 - ComROAD IV).

3. Das angefochtene Urteil lässt sich auch nicht gemäß § 561 ZPO unter Rückgriff auf die fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten aufrechterhalten. Feststellungen, die eine konkrete Kausalität zwischen einem Fehlverhalten der Beklagten und den Aktienkäufen des Klägers begründen könnten, hat das Berufungsgericht nämlich nicht getroffen.

III. Aufgrund des unter II. 2 aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Zwar kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen - nur für seinen unzutreffenden Rechtsstandpunkt ausreichenden - Feststellungen nicht angenommen werden, dass die falschen Angaben im Verkaufsprospekt und/oder den Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten kausal für die Aktienkäufe des Klägers waren. Ebenso mangelt es bislang an einem konkreten Vortrag des Klägers, in welcher Weise falsche Mitteilungen der Beklagten sich auf seine Willensentschließung ausgewirkt haben. Dennoch verbietet sich eine abschließende, klageabweisende Entscheidung durch den Senat. Der Kläger hat nämlich bereits erstinstanzlich immerhin vorgetragen, die Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten "im Hinblick auf seine Investitionen" eingesehen zu haben, wobei die Beklagte im Zeitraum zwischen ihrer erstmaligen Notierung am 26. November 1999 und dem Kauf der letzten Aktien durch den Kläger am 3. März 2000 sechs derartige Mitteilungen veröffentlicht hat. Eine haftungsbegründende Kausalität der falschen Ad-hoc-Mitteilungen für die Kaufentschlüsse des Klägers kann insoweit nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

2. In dem neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht den - ggf. ergänzten - Sachvortrag des Klägers erneut auf seine Schlüssigkeit auch unter dem Blickwinkel der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Vernehmung des Klägers als Partei nach § 448 ZPO gemäß den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. dazu Senat BGHZ 160, 134, 147 m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 aaO S. 1274) zu prüfen haben. Von einer - nur ausnahmsweise in Betracht kommenden - Anlagestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises wird das Berufungsgericht dabei allenfalls nach vorheriger Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgehen können (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 14 f. - ComROAD IV; v. 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, ZIP 1564, 1565 Tz. 14 f. - ComROAD V).

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