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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2006
Aktenzeichen: II ZR 71/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 14. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das Berufungsgericht hat den prozessualen Ablauf des ersten Revisionsverfahrens vor dem Senat zutreffend gewürdigt und dabei insbesondere den gegenüber dem ursprünglichen Revisionsbegehren nach Aufnahme des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 nur noch beschränkt auf den ursprünglichen Zahlungsantrag zu 1 aufrechterhaltenen Revisionsantrag zu 2 in Übereinstimmung mit den seinerzeit vom Senat getroffenen Entscheidungen mit Recht als stillschweigende Revisionsrücknahme im Hinblick auf die ehemaligen Klageanträge zu 2 und 3 ausgelegt. In diesem Sinne hat der Senat seinerzeit die Revision nur wegen des Zahlungsantrags zu 1 angenommen und hierauf bezogen das damalige Revisionsurteil erlassen.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 23.013,00 € (Klageanträge zu 2 und 3)
Ende der Entscheidung
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