Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2006
Aktenzeichen: II ZR 71/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 71/05

vom 12. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 14. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Das Berufungsgericht hat den prozessualen Ablauf des ersten Revisionsverfahrens vor dem Senat zutreffend gewürdigt und dabei insbesondere den gegenüber dem ursprünglichen Revisionsbegehren nach Aufnahme des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 nur noch beschränkt auf den ursprünglichen Zahlungsantrag zu 1 aufrechterhaltenen Revisionsantrag zu 2 in Übereinstimmung mit den seinerzeit vom Senat getroffenen Entscheidungen mit Recht als stillschweigende Revisionsrücknahme im Hinblick auf die ehemaligen Klageanträge zu 2 und 3 ausgelegt. In diesem Sinne hat der Senat seinerzeit die Revision nur wegen des Zahlungsantrags zu 1 angenommen und hierauf bezogen das damalige Revisionsurteil erlassen.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 23.013,00 € (Klageanträge zu 2 und 3)

Ende der Entscheidung

Zurück