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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.06.1998
Aktenzeichen: II ZR 72/97
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 580
HGB § 589
HGB §§ 580, 589

Zum Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht (Fehlfracht) nach Kündigung eines Seefrachtvertrags durch den Befrachter.

BGH, Urt. v. 22. Juni 1998 - II ZR 72/97 - OLG Koblenz LG Mainz


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS-URTEIL

II ZR 72/97

Verkündet am: 22. Juni 1998

Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Spediteurin fordert von der Beklagten Fautfracht (Fehlfracht) in Höhe der Hälfte der bedungenen Fracht.

Im Dezember 1991 wollte die Beklagte ca. 10.000 t Stahlknüppel von G. nach B. verschiffen. Nachdem sich die Parteien telefonisch über die Frachtrate geeinigt hatten und die Klägerin hierfür ihr von dem russischen Eigner gechartertes Schiff "Go. " benannt hatte, erteilte die Beklagte der Klägerin am 17. Dezember 1991 einen schriftlichen "Verschiffungsauftrag" mit der Bitte um "kurze Rückbestätigung". Darin heißt es, das Schiff sei für den 27. Dezember 1991 bis 6. Januar 1992 in G. angemeldet worden und müsse zu diesem Zeitpunkt ladebereit sein. Gemäß beiliegendem Telex habe die Beklagte bei C. H. , G. - , um Akzeptierung gebeten; sie werde die Klägerin informieren, sobald diese vorliege. Der örtliche Spediteur H. teilte der Beklagten noch am selben Tage mit, MS "Go. " könne für die vorgesehenen Liegetage vom 27. Dezember 1991 bis zum 6. Januar 1992 wegen der Beladung eines anderen Schiffes nicht akzeptiert werden. Mit Telefaxschreiben an die Klägerin vom 27. Dezember 1991 stellte sich die Beklagte sodann auf den Standpunkt, ihr Angebot vom 17. Dezember 1991 sei mangels schriftlicher Annahmeerklärung der Klägerin sowie infolge Nichtannahme des nominierten Schiffes durch die Hafenbehörde G. hinfällig.

Die Parteien haben vor allem darüber gestritten, ob ein Frachtvertrag wirksam und unbedingt zustandegekommen war.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Berücksichtigung eines geringen zur Aufrechnung gestellten Forderungsteils im wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung von 190.372,22 US-Dollar verurteilt, das Oberlandesgericht hat - nach zwischenzeitlicher Pfändung der Klageforderung - die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zahlung an die Pfändungsgläubigerinnen zu erfolgen habe. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

Da die Klägerin und Revisionsbeklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81 ff.).

I. Das Berufungsgericht bejaht wie bereits das Landgericht einen Anspruch aus § 580 Abs. 1 HGB, weil zwischen den Parteien ein unbedingter Seefrachtvertrag gemäß § 556 Nr. 1 HGB zustandegekommen sei. Die Bitte der Beklagten um kurze "Rückbestätigung" enthalte lediglich das Verlangen nach Übersendung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens und stelle die volle vertragliche Einigung nicht in Frage. Auch unter einer Bedingung habe der Frachtvertrag nicht gestanden. Schließlich beruhe die weitere Behauptung der Beklagten, der Klägerin sei es wegen anderer Frachtaufträge von vornherein unmöglich gewesen, den Frachtvertrag mit der Beklagten zu erfüllen, auf nicht zwingenden Schlußfolgerungen; vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß die Klägerin weitere Ladung erst angenommen habe, nachdem festgestanden habe, daß der Frachtauftrag der Beklagten nicht ausgeführt werden könne.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Unrichtig ist schon die Anwendung des § 580 HGB.

Die Vorschrift gilt, was auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, unmittelbar nur für die Vollcharter und über die Verweisung in § 587 HGB mit Abweichungen auch für die Teil- und Raumcharter, während sich der Anspruch auf Fautfracht beim Stückgut- Frachtvertrag nach § 589 HGB bestimmt (Sen.Urt. v. 4. Dezember 1989 - II ZR 305/88, NJW 1990, 2255, 2256). Bei der Ganzcharter kann der Verfrachter ohne Rücksicht darauf, ob er eine Ersatzladung findet, die Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht verlangen. Hingegen hat er bei einer Teil- oder einer Raumcharter, bei der der Verfrachter den übrigen Befrachtern gegenüber zur Durchführung der Reise verpflichtet bleibt, grundsätzlich Anspruch auf die volle Fracht, muß sich jedoch die Fracht für eine Ersatzladung anrechnen lassen (§ 587 Nr. 1 Abs. 2 HGB). Gleiches gilt entsprechend §§ 588 Abs. 2 Satz 2, 587 Nr. 1 Abs. 2 HGB in den Fällen eines Stückgut-Frachtvertrags, ohne Rücksicht darauf, ob der Befrachter vor oder nach Abladung kündigt (Sen.Urt. v. 4. Dezember 1989 - II ZR 305/88 aaO; Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht, 3. Aufl., § 589 Anm. A). Nur dann, wenn - was hier indes nicht in Betracht kommt - der Verfrachter die Reise wegen der Kündigung oder Nichtanlieferung der Güter durch den Stückgut-Befrachter ausnahmsweise nicht ausführt, ist auch beim Stückgut-Vertrag § 580 Abs. 1 HGB entsprechend anzuwenden (Sen. in BGHZ 109, 345, 350 ff.; Urt. v. 16. Oktober 1995 - II ZR 120/94, NJW-RR 1996, 155).

Bei diesen unterschiedlichen Rechtsfolgen kam es für die Berechtigung des klageweise geltend gemachten Anspruchs auf die halbe Fracht - ohne Anrechnung von Ersatzfracht entscheidend auf die Art des von den Parteien geschlossenen Seefrachtvertrags an. Das Berufungsgericht ist ohne weitere Begründung unter Hinweis nur auf § 556 Nr. 1 HGB offenbar von einem Vollchartervertrag ausgegangen, wobei es sich möglicherweise die vom Landgericht gegebene Begründung, die Klägerin habe selbst das ganze Schiff "Go. " gechartert, zu eigen gemacht hat. Das wäre allerdings offensichtlich verfehlt. Maßgebend ist nicht das Vertragsverhältnis der Klägerin mit dem Eigner, sondern der Inhalt des Frachtvertrags zwischen der Klägerin und ihrem Befrachter, d.h. der Beklagten. Nach dem hier erteilten "Verschiffungsauftrag" vom 17. Dezember 1991 sollten - bei einer Ladekapazität des Schiffes von rund 32.000 t - 10.000 t Stahl in Bunden geladen werden. Das läßt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, allein auf einen Stückgut- Frachtvertrag über einzelne Güter (§ 556 Nr. 2 HGB) schließen; für einen Raumfrachtvertrag - über bestimmte Räume oder einen bestimmten Teil des Schiffes oder gar das Schiff insgesamt - besteht kein Anhaltspunkt.

Auf dieser Grundlage kann die Klägerin Anspruch auf Fautfracht allenfalls unter Anrechnung der von ihr erlangten Ersatzfracht haben. Da das Berufungsgericht zu deren Höhe keine Feststellungen getroffen hat, kann sein Urteil schon deswegen nicht bestehenbleiben.

II. Die Sache ist auch nicht - im Sinne einer Klageabweisung - sonst entscheidungsreif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand läßt sich ebensowenig ausschließen, daß der Klägerin Fautfracht nach § 589 HGB zusteht.

1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine vertragliche Einigung der Parteien bereits aufgrund des von der Beklagten der Klägerin übermittelten "Verschiffungsauftrags" angenommen und die darin erbetene "Rückbestätigung" als bloßen Nachweis eines - nach § 362 HGB oder § 151 BGB - erfolgten Vertragsschlusses gewertet. Die Auslegung individueller Willenserklärungen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Ist eine von Verfahrensfehlern unbeeinflußte tatrichterliche Auslegung jedenfalls vertretbar, bindet sie das Revisionsgericht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 26. November 1997 - VIII ZR 322/96, WM 1998, 932, 935). So verhält es sich hier. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Beklagte erhebliches Interesse an einer Klärung hatte, ob ihr Frachtauftrag rechtzeitig ausgeführt wurde. Dem war jedoch außer durch Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ebensogut durch eine unverzügliche Information der Beklagten über den Eingang ihres Angebotes und das Fehlen von Hinderungsgründen für die Durchführung Rechnung zu tragen. Daß zudem auch die Beklagte seinerzeit keine ausdrückliche Annahmeerklärung voraussetzte, belegt ihr gleichzeitiges, vorbehaltloses Auftragsschreiben an die Spedition H. in G. am 17. Dezember 1991, wie das Berufungsgericht richtig bemerkt.

2. Mit Erfolg rügt demgegenüber die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, der Frachtvertrag sei auch nicht unter der Bedingung geschlossen worden, daß MS "Go. " für die vorgesehene Liegezeit im Hafen G. - akzeptiert werde, als verfahrensfehlerhaft. Die Beklagte hat in dem von der Revision angeführten Klageerwiderungsschriftsatz vom 24. Juli 1992 unter Beweisantritt nicht nur vorgetragen, die Parteien hätten in den Vorgesprächen eine Ladungsmöglichkeit zwischen dem 27. Dezember 1991 und dem 6. Januar 1992 zur auflösenden Bedingung für einen etwaigen Vertrag bestimmt, sondern auch einen dahingehenden Handelsbrauch behauptet. Träfe dies zu, so wäre der ausschließlich die Formulierung des Frachtauftrags und das Interesse der Klägerin in Betracht ziehenden Auslegung des Berufungsgerichts der Boden entzogen. Das Berufungsgericht wird deshalb, sollte die Klage nicht schon aus anderen Gründen scheitern, dieses streitige Vorbringen aufzuklären haben und gegebenenfalls auch der weiteren, bisher nicht widerlegten Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, das Schiff sei für die vereinbarten Ladezeiten durch die Hafenbehörde G. - unmittelbar oder durch Vermittlung der Agentur H. - zurückgewiesen worden.

3. Von Rechtsirrtum und zugleich von Verfahrensfehlern beeinflußt ist es ferner, wenn das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten, der Klägerin sei eine Erfüllung des Frachtvertrags unmöglich gewesen, als "auf nicht zwingenden Schlußfolgerungen" beruhend bezeichnet. Richtig ist, daß die Klägerin Fautfracht als Ersatz für entgangene Frachtvergütung nicht fordern kann, falls sie selbst mit der Übernahme anderer Frachtverpflichtungen den Vertragszweck gefährdet und dadurch jedenfalls objektiv Anlaß zur Kündigung des Frachtvertrags seitens der Beklagten gegeben hätte (siehe hierzu BGHZ 109, 345, 353 f.; Sen.Urt. v. 4. Dezember 1989 - II ZR 305/88 aaO). Derartiges hatte die Beklagte indes schlüssig behauptet, und das Berufungsgericht stellt selbst fest, daß die "Go. " zunächst in S. 5.000 t Ware aufnehmen sollte und bereits am 19. Dezember 1991 zur Übernahme weiterer 27.000 t in D. nominiert und akzeptiert war. Damit aber wäre - lange vor der am 27. Dezember 1991 er klärten Kündigung der Beklagten - die Ladungskapazität des Schiffes erschöpft gewesen.

Das Berufungsgericht hält diese Tatsachen für unerheblich, weil die Klägerin sich über die Firma H. bereits am 19. Dezember 1991 um Ersatzfracht habe bemühen dürfen und ein Anteil von 11.000 t der in D. zu ladenden 27.000 t auf solche Ersatzfracht entfallen sei. Abgesehen davon, daß es sich hierbei im Tatsächlichen größtenteils um Vermutungen und Unterstellungen des Berufungsgerichts ohne hinreichende Grundlage im Parteivortrag handelt, was die Revision zu Recht beanstandet, trifft auch die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts nicht zu. Dazu führt bereits die eingangs erörterte, in den §§ 587 Nr. 1 Abs. 2, 588 Abs. 2 Satz 2 HGB zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung über die Anrechnung der Ersatzfracht, was das Berufungsgericht infolge seines unrichtigen Ausgangspunkts verkennt. Denn noch weniger als der Verfrachter, der sich erst nach Kündigung des Frachtvertrags mit Ersatzfracht eindeckt und dann die Reise ausführt, kann ein Verfrachter, der schon zuvor anderweitig Ladung nimmt, neben dieser "Ersatzfracht" Fautfracht als Kündigungsentschädigung oder Reugeld beanspruchen. Insoweit verliert er vielmehr seinen vertraglichen Vergütungsanspruch einschließlich derartiger Sekundäransprüche. Ob es sich auch vorliegend so verhält, läßt sich mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen.

III. Das Berufungsurteil muß deswegen aufgehoben werden. Gemäß § 565 Abs. 1 ZPO ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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