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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.2009
Aktenzeichen: II ZR 75/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
BGB § 740 |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 2. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Auf die von der Beschwerde gerügten Fehler kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil das Urteil des Berufungsgerichts jedenfalls von der Hilfserwägung getragen wird, dass die Anwendung des § 740 BGB in § 17 Ziff. 2 und 3 des Sozietätsvertrags abbedungen wurde.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 50.000,00 EUR
Ende der Entscheidung
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