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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.12.1997
Aktenzeichen: II ZR 85/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 233 D |
Wird ein fristgebundener Schriftsatz statt an das Rechtsmittelgericht an das Ausgangsgericht adressiert und verzögert sich die Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, falls bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang der Schriftsatz noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingegangen wäre (im Anschluß an BVerfGE 93, 99).
BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 OLG München LG München I
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 85/97
Verkündet am: 1. Dezember 1997
Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 1997 aufgehoben.
Den Klägern wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die Beklagten nach Kündigung eines Gesellschaftsvertrags auf Zahlung ihres Abfindungsguthabens in Anspruch. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihnen am 5. Juni 1996 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem an das Landgericht München I gerichteten Schriftsatz vom 25. Juni 1996, eingegangen am selben Tage bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in München, Berufung eingelegt. Das Landgericht hat den Schriftsatz zu den Verfahrensakten genommen und ihn, zusammen mit den Akten, erst unter dem 19. Juli 1996 dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dort ist er nicht vor dem 20. Juli 1996 eingegangen.
Mit einem am 23. Juli 1996 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage haben die Kläger erneut Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsschrift vom 25. Juni 1996 ohne weitere Prüfung unterzeichnet. Am 2. Juli 1996 sei ihm die Akte aufgrund der nicht ausgetragenen Vorfrist erneut vorgelegt worden. Dabei habe er den Fehler bemerkt, die Adressierung geändert und diese zweite Berufungsschrift noch am Abend des 2. Juli 1996 selbst in den Briefkasten des Postamts P. geworfen. Eine Berufungsschrift vom 2. Juli 1996 ist beim Oberlandesgericht München nicht eingegangen, worüber der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nach deren Vorbringen bei einem Anruf am 22. Juli 1996 unterrichtet wurde. Zur Glaubhaftmachung haben die Kläger eidesstattliche Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten sowie eines bei diesem beschäftigten Rechtsanwalts vorgelegt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der Berufungsfrist auf einem den Klägern zuzurechnenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten. Die fehlerhaft an das Landgericht gerichtete Berufungsschrift vom 25. Juni 1996 hätte er auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen müssen. Daß die berichtigte Berufungsschrift vom 2. Juli 1996 noch vor Fristablauf am 5. Juli 1996 angefertigt und zur Post gegeben worden sei, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls insoweit nicht stand, als es um die Fristversäumnis wegen der fälschlich an das Landgericht adressierten und nicht rechtzeitig an das Oberlandesgericht weitergeleiteten Berufungsschrift vom 25. Juni 1996 geht. Insofern ist den Klägern Wiedereinsetzung zu gewähren (§ 233 ZPO). Die Frage, ob die Kläger die Absendung einer zweiten, berichtigten Berufungsschrift am 2. Juli 1996 hinreichend glaubhaft gemacht haben, kann darum auf sich beruhen.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Rechtsanwalt die Berufungsschrift persönlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen hat (vgl. Sen.Beschl. v. 20. Februar 1995 - II ZB 16/94, NJW 1995, 1499 m.w.N.) und daß deswegen (auch) ein den Klägern zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten ursächlich dafür geworden ist, daß die Berufungsschrift vom 25. Juni 1996 das zuständige Oberlandesgericht nicht rechtzeitig erreicht hat.
2. Dennoch ist den Klägern Wiedereinsetzung zu gewähren, weil die Berufungsschrift vom 25. Juni 1996 so rechtzeitig beim Landgericht eingegangen ist, daß sie noch fristgerecht bis zum Ende der Berufungsfrist am 5. Juli 1996 an das Oberlandesgericht hätte weitergeleitet werden können. Unter diesen Umständen beruht die Fristversäumung letztlich nicht mehr auf einem den Klägern anzulastenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof früher in ständiger Rechtsprechung eine Pflicht der Gerichte zur Weiterleitung fehlerhaft an sie adressierter Schriftsätze verneint, mindestens Mitursächlichkeit des Partei- oder Anwaltsverschuldens angenommen, und hat aus diesem Grunde Wiedereinsetzung in solchen Fallgestaltungen abgelehnt (zuletzt Beschl. v. 5. Februar 1992 - XII ZB 3/92, VersR 1992, 1154).
Diese Rechtsprechung kann nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1995 (BVerfGE 93, 99, 112 ff. = NJW 1995, 3171, 3175) zumindest für den Fall nicht aufrechterhalten werden, daß das angegangene Gericht zwar für das Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist, jedoch vorher selbst mit der Sache befaßt war. Ein solches Gericht ist aus nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so rechtzeitig ein, daß eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus. So liegt der Fall hier, zumal Land- und Oberlandesgericht in München über eine gemeinsame Posteinlaufstelle verfügen. Dabei ist ohne Bedeutung, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger den Fehler tatsächlich noch rechtzeitig bemerkt hat und daher selbst in der Lage war, durch Einreichung einer neuen, fehlerfreien Berufungsschrift die Frist auch auf anderem Wege zu wahren.
Der Senat kann von den Entscheidungen anderer Zivilsenate des Bundesgerichtshofs abweichen, ohne gem. § 132 Abs. 2 GVG den Großen Senat anrufen zu müssen. Eine Vorlagepflicht entfällt, weil die Rechtsfrage nunmehr durch das Bundesverfassungsgericht im gegenteiligen Sinne verbindlich entschieden ist (§ 31 Abs. 1 BVerfGG; siehe dazu Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 132 GVG Rdn. 4).
3. Mit der Wiedereinsetzung verliert die Verwerfung der Berufung ihre Grundlage.
Röhricht
Prof. Dr. Henze
Dr. Goette
Dr. Kapsa
Dr. Kurzwelly
Ende der Entscheidung
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