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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2008
Aktenzeichen: II ZR 88/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 723 Abs. 3 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar berechtigt, dass das Berufungsgericht nicht sämtliche Beweise für die von ihm für entscheidungserheblich gehaltene Frage erhoben hat, ob die Parteien ungeachtet des entgegenstehenden Wortlauts der Regelung in § 8 des Gesellschaftsvertrages davon ausgegangen sind, jeder Sozius - auch wenn er entgegen der (im Übrigen unwirksamen Klausel in § 7 Abs. 1 GV) vor einer 30-jährigen Mitgliedschaft aus der Sozietät ausgeschieden ist - habe persönlich für die Versorgungsansprüche der drei Altsozien einzustehen. Auf diesen, legt man den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts zugrunde, Verstoß gegen Art. 103 GG kommt es indessen für die Entscheidung des Falles nicht an, vielmehr kann zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt werden, dass eine vollständig durchgeführte Beweisaufnahme das von ihnen erwünschte Ergebnis bringen würde. Eine inhaltlich derart festgestellte Versorgungsregelung verstieße - wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner Auslegung selbst kurz in Erwägung zieht (BU 11/12), den Gedanken dann aber fallen lässt - gegen § 723 Abs. 3 BGB, weil sie unzulässig in das unverzichtbare Kündigungsrecht der anderen Sozien eingriffe. Diese könnten sich nämlich von einer Kündigung selbst aus wichtigem Grund abgehalten sehen, weil nach der von den Beschwerdeführern für richtig gehaltenen Interpretation der Regelung auch ein der Sozietät nicht mehr angehörender Partner über Jahrzehnte noch der Haftung gegenüber den Altsozien und gegebenenfalls nach deren Tod gegenüber den durch die Versorgungsregelung begünstigten Ehefrauen ausgesetzt wäre, ohne an den Gewinnen der Sozietät, gegen die sich die Pensionsansprüche in erster Linie richten, beteiligt zu sein. Eine solche - zu einer Art "lebenslanger Schuldknechtschaft" führende - Klausel ist rechtlich nicht anzuerkennen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten tragen ihre eigenen Kosten selbst und die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beklagten zu gleichen Teilen.
Streitwert: 524.431,36 €
Ende der Entscheidung
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