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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: II ZR 89/05
Rechtsgebiete: AktG, ZPO
Vorschriften:
AktG § 20 | |
AktG § 20 Abs. 7 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Mitteilung nach § 20 AktG ist - wie das Berufungsgericht in dem Verfahren 18 W 36/03 (vgl. LGU 11 O 35/03 S. 16) zutreffend ausgeführt hat - mit der Übersendung des Übertragungsberichts rechtzeitig und inhaltlich ordnungsgemäß erteilt worden, so dass der Kläger fehl geht, wenn er meint, sich auf § 20 Abs. 7 AktG berufen zu können. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 50.000,00 €
Ende der Entscheidung
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