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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: II ZR 91/00
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, BGB, AktG
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 | |
GKG § 14 Abs. 2 | |
GKG § 12 Abs. 1 | |
ZPO § 3 | |
BGB § 346 Abs. 1 | |
AktG § 247 | |
AktG § 247 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Steitwertfestsetzungsbeschluß des Senats vom 14. Januar 2002 gibt zu einer Herabsetzung des Streitwerts auf einen Betrag unter 6,13 Mio. € (entsprechend rund 12 Mio. DM) keine Veranlassung.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwertes in dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 14. Januar 2002 findet, soweit es um das Revisionsverfahren geht, ihre Grundlage in § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG, hinsichtlich der Abänderung der Wertfestsetzungen der Vorinstanzen stützt sie sich auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG (vgl. Markl/Meyer, GKG 4. Aufl. § 25 Rdn. 30 ff.). Wie sich gerade aus der letztgenannten Vorschrift ergibt, hindert nicht einmal die Rechtskraft einer das Revisionsverfahren durch Urteil abschließenden Entscheidung die spätere Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen, wenn sich deren Unrichtigkeit herausstellt. Um so weniger kann der Klägerin darin gefolgt werden, daß die mit dem Nichtannahmebeschluß eintretende Rechtskraft des Berufungsurteils einer anderweiten Festsetzung des Streitwertes entgegensteht. Auch auf § 14 Abs. 2 GKG beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang zu Unrecht; die dieser Vorschrift beigelegte Sperrwirkung vermag sie nur zu entfalten, soweit nicht das Rechtsmittelgericht von Amts wegen eine unrichtige Wertfestsetzung der Vorinstanz ändert.
Die Festsetzungen in den Vorinstanzen, für die nach § 12 Abs. 1 GKG die Wertfestsetzungsvorschriften der ZPO, hier also § 3 ZPO, anzuwenden sind, sind unrichtig. Das nach freiem Ermessen festzusetzende maßgebliche Interesse der Klägerin wird in dem vorliegenden Rechtsstreit entscheidend davon bestimmt, daß sie mit ihren verschiedenen, auf Feststellung, hilfsweise auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Anträgen hat erreichen wollen, daß die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der G. das von dieser an die gemeinsame Tochtergesellschaft, die S. GmbH & Co. KG, verkaufte und zu Eigentum übertragene Grundstück entsprechend einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht der Käuferin zurücknahm. Dieses auf Zustimmung zur Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Begehren wird wirtschaftlich bestimmt durch den Wert des Grundstücks, den Grundstückskaufpreis - jeweils 27 Mio. DM - sowie durch die Zinsen auf den vor mehr als zehn Jahren gezahlten Kaufpreis, die als Nutzungen nach § 346 Abs. 1 BGB im Falle eines Rücktritts herauszugeben wären. Als Wert dieses Nutzungsherausgabeanspruchs, der entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits Gegenstand der Erörterungen der Parteien gewesen ist, hat der Senat einen Betrag von 15 Mio. DM angenommen. Mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin mit dem Hauptantrag Feststellung begehrt hat, hat er 80 % davon, also 12 Mio. DM (entsprechend rund 6,13 Mio. €) als Streitwert angesetzt. Er hat dagegen im Rahmen seines nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessens von der an sich möglichen Berücksichtigung des darüber hinausgehenden Wertes - Grundstück und Grundstückskaufpreis von je 27 Mio. DM - abgesehen, weil es bei wirtschaftlicher Betrachtung vertretbar ist anzunehmen, diese beiden Werte saldierten sich, während der Nutzungsherausgabeanspruch den hinter dem Klagebegehren stehenden wirtschaftlichen Wert hinreichend wiedergibt. Daß die in einen großen Konzern eingebundene Klägerin durch die Festsetzung des Wertes in dieser Höhe einem Kostenrisiko ausgesetzt würde, das außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Erfolg steht (BVerfG, NJW 1997, 311, 312), ist nicht ersichtlich und auch mit der Gegenvorstellung nicht in nachvollziehbarer Weise vorgetragen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin scheidet eine entsprechende Anwendung des § 247 AktG auf einen Gesellschafterbeschlüsse betreffenden Streit zwischen Gesellschaftern einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft, um die es sich bei der gemeinsamen Tochtergesellschaft der Parteien handelt, von vornherein aus (vgl. zum Vereinsrecht, Sen.Beschl. v. 25. Mai 1992 - II ZR 23/92, ZIP 1992, 918; anders zur GmbH: Sen.Beschl. v. 5. Juli 1999 - II ZR 313/97, NZG 1999, 999). Davon abgesehen verkennt die Klägerin, daß im Falle einer entsprechenden Heranziehung dieser Vorschrift anzunehmen wäre, daß - wie ausgeführt - die Bedeutung der Sache für die Klägerin höher zu bewerten ist als mit dem nach § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG zu bestimmenden Wert.
Ende der Entscheidung
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