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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.1998
Aktenzeichen: II ZR 94/97
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 566 | |
ZPO § 515 Abs. 3 | |
ZPO § 101 | |
GKG § 14 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Oktober 1998
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Oktober 1998 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
I. Die Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das am 22. Januar 1997 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Nebeninterventionskosten werden der Klägerin auferlegt (§§ 566, 515 Abs. 3, 101 ZPO).
II. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 11 Millionen DM festgesetzt.
III. Der Antrag der Klägerin auf Herabsetzung des Streitwerts für die erste und zweite Instanz wird zurückgewiesen.
Gründe:
Zu Nr. II: Nach § 14 Abs. 1 GKG ist für den Streitwert des Revisionsverfahrens die Beschwer der Klägerin maßgebend, da sie ihr Rechtsmittel vor der Einreichung von Anträgen zurückgenommen hat. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Klägerin hinsichtlich der Zurückweisung ihrer Berufung gegen das die Klage auf Auflösung der Beklagten einschließlich der gestellten Hilfsanträge abweisende Urteil des Landgerichts entsprechend der Streitwertfestsetzung zutreffend auf 11 Mio. DM festgesetzt. Als Bemessungsfaktor gemäß § 3 ZPO hat das Kammergericht etwa 1/3 des Verkehrswertes des Anteils der Klägerin an der Beklagten zugrunde gelegt und dabei ihrem besonderen Interesse an der Wiedererlangung des eigenen, der Beklagten zur Nutzung überlassenen Kundenstamms sowie der Befreiung von der Pflicht zur Übernahme des Kundenstamms der Streithelferin im Zusammenhang mit dem von dieser ausgeübten Andienungsrecht angemessen Rechnung getragen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluß des Kammergerichts vom 13. September 1995 Bezug, durch den es unter Berücksichtigung aller wechselseitigen Argumente der Parteien mit ausführlicher Begründung die Beschwerde der Klägerin gegen die entsprechende erstinstanzliche Wertfestsetzung auf 11 Mio. DM zurückgewiesen hat; auch in der Revisionsinstanz vermag die Klägerin, die insoweit im wesentlichen auf ihre vorinstanzlichen Schriftsätze Bezug nimmt, keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung Veranlassung geben könnten. Jedenfalls erreicht der Wert der Hilfsanträge, über die das Berufungsgericht mitentschieden hat, mindestens den von ihm festgesetzten Streitwert; dabei ist allein schon das Feststellungsbegehren der Klägerin, nicht mehr satzungsgemäß zur Überlassung oder gar zur Übertragung ihres Kundenstamms an die Beklagte verpflichtet zu sein, auf der Grundlage des - gutachterlich auf ca. 33 Mio. DM berechneten - Wertes dieses Kundenstamms zu bemessen.
Zu Nr. III: Die von der Klägerin erstrebte Herabsetzung des Streitwerts für die beiden Vorinstanzen auf ca. 3,5 bis 4 Mio. DM kommt bereits aus den vorstehenden Erwägungen nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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