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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.1999
Aktenzeichen: II ZR 94/98
Rechtsgebiete: AktG 1965


Vorschriften:

AktG 1965 § 247
AktG 1965 § 247

Zu Streitwert und Beschwer einer aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen den Beschluß der Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstands.

BGH, Beschl. v. 15. März 1999 - II ZR 94/98 - OLG Köln LG Köln


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 94/98

vom

15. März 1999

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Beschwer auf einen 60.000,-- DM übersteigenden Wert festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat als Minderheitsaktionärin der Beklagten die Feststellung der Nichtigkeit von deren Konzern- und Jahresabschlüssen 1994 und 1995 begehrt und Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 10. September 1996 über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats u.a. wegen Auskunftsverweigerung angefochten. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Klägerin nur insoweit stattgegeben, als es die Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unter Tagesordnungspunkt 3 b festgestellt hat, soweit dadurch den im Geschäftsjahr 1995 tätigen Vorstandsmitgliedern der Beklagten mit Ausnahme des Herrn P. H. Entlastung erteilt worden ist. Die Vorinstanzen haben - im Einverständnis mit den Parteien - den Gegenstandswert auf insgesamt 100.000,-- DM festgesetzt; gemessen daran hat das Oberlandesgericht die Beschwer der Beklagten im Hinblick auf ihr teilweises Unterliegen auf 30.000,-- DM bemessen. Die Beklagte, die Revision eingelegt hat, hat beantragt, den Wert der Beschwer auf einen 60.000,-- DM übersteigenden Betrag festzusetzen.

II.

Der Antrag ist nicht begründet. Gemäß § 247 Abs. 1 AktG ist der Streitwert der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach diesen Grundsätzen ist auch der Wert der Beschwer zu ermitteln, von dem nach § 546 ZPO die Zulässigkeit der Revision abhängt. Ursprünglicher Streitgegenstand waren sowohl die betreffenden Jahres- und Konzernabschlüsse für 1994 und 1995 als auch die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 10. September 1996 über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen deutlich gemacht, daß sie die entscheidungsrelevanten Umstände des gesamten Falles sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagte mit insgesamt 100.000,-- DM bewerten. Diese Bewertung ist offensichtlich in Kenntnis auch der nunmehr von der Beklagten vorgetragenen Umstände wie Höhe des Grundkapitals, Bilanzsumme sowie der Ergebnisverschlechterung bei der Beklagten infolge der durch Manipulationen entstandenen Verluste bei ihrer Tochtergesellschaft erfolgt. Daß der Teil des Streitgegenstandes, der die Nichtigkeitsfeststellung bezüglich der Vorstandsentlastung und damit zugleich die Beschwer der Beklagten betrifft, einen größeren Anteil als 30 % des Gesamtstreitwerts der ursprünglichen Klage ausmacht, hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Die Nichtigkeitsfeststellung beruht (lediglich) darauf, daß der diesbezügliche Hauptversammlungsbeschluß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Verletzung der Informationspflichten der Beklagten zustandegekommen ist. Ein bedeutsamer Ansehensverlust der Beklagten als Folge dieser Nichtigkeitsfeststellung ist nicht dargetan worden; er ist aber auch sonst nicht ersichtlich, da er im wesentlichen bereits durch die Gesamtumstände im Zusammenhang mit den Manipulationen und Schädigungen bei der Tochtergesellschaft der Beklagten eingetreten ist, die im übrigen schon zu der mehrheitlich beschlossenen Nichtentlastung des Vorstands H. geführt haben. Auf dieser Grundlage erweist sich die Streitwert- und Beschwerfestsetzung durch das Oberlandesgericht als ermessensfehlerfrei.

Ende der Entscheidung

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