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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: III ARZ 1/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 45 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 26. April 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 29. März 2001 nicht zuständig.
Gründe
Mit Schriftsatz eines seiner Prozeßbevollmächtigten vom 29. März 2001 hat der Kläger insgesamt neun Mitglieder des 7., 4. und 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt, sein Ablehnungsgesuch gemäß § 45 Abs. 1 ZPO dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
Der Bundesgerichtshof als das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht wäre indessen nur und erst dann zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen, wenn das Saarländische Oberlandesgericht durch das Ausscheiden seiner abgelehnten Mitglieder beschlußunfähig geworden wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Vertretungsregelung durch das Präsidium (vgl. § 21 e GVG) erschöpft wäre. Davon kann hier indessen keine Rede sein (vgl. die Bestimmungen in C II 1 und 2 und im übrigen gegebenenfalls in C I 1 und C II 4 des Geschäftsverteilungsplans 2001 für das Saarländische Oberlandesgericht).
Ende der Entscheidung
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