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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: III ZA 11/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 3 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. September 2009
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:
Tenor:
Das gegen den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Schilling gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das gegen die vorbezeichneten Richter angebrachte Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 31. Juli 2009 ist als unzulässig zu verwerfen, da es offensichtlich missbräuchlich ist. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den jeweiligen an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen (z.B.: BVerwG NJW 1997, 3327). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der betreffende Richter im Ablehnungsgesuch namentlich aufgeführt wird. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden. Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (BVerwG aaO). Diesen Anforderungen trägt das Ablehnungsgesuch der Beklagten nicht Rechnung. Es enthält schon keine auf den jeweiligen einzelnen Richter bezogenen Ablehnungsgründe. Zudem macht die Beklagte lediglich geltend, die abgelehnten Richter verträten verfassungswidrige Rechtsauffassungen, missachteten ihren Richtereid und hätten "Verbrechen gegen die Rechtsordnung und die Rechtsstaatlichkeit" begangen sowie auf der Grundlage unvollständiger Akten entschieden. Soweit die Beklagte die Rechtsanwendung durch die Senatsmitglieder, die an dem Beschluss vom 23. Juli 2009 mitgewirkt haben, beanstandet und ihnen Dienstpflichtverletzungen vorwirft, sind derartige pauschale Angriffe zur Substantiierung eines Ablehnungsgesuchs nicht tauglich. Die Rüge, die Akten, auf deren Grundlage der vorgenannte Beschluss ergangen sei, seien unvollständig gewesen, ist schon nicht geeignet, die Voreingenommenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Vor allem aber ist die Beanstandung offenkundig unbegründet. Gegenstand des Verfahrens ist der Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 17 O 313/04 Landgericht Wuppertal = I-15 U 163/05 Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Akte dieses Verfahrens lag vollständig vor. Soweit die Beklagte geltend macht, die Akte 17 O 318/06 des Landgerichts Wuppertal habe gefehlt, hat sie schon im Ansatz nicht dargelegt, weshalb dieser Rechtsstreit für die Entscheidung des Senats in der hiesigen Sache hätte von Bedeutung sein können.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Richter Schilling dem Senat nach seinem Wechsel in den XII. Zivilsenat nicht mehr angehört.
Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, durften an der vorliegenden Entscheidung die verbliebenen abgelehnten Richter mitwirken (BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 - NJW 1974, 55, 56; MünchKomm ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 45 Rn. 2; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 45 Rn. 4 jew. m.w.N.).
In der Sache selbst geben die von der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2009 vorgebrachten Beanstandungen keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von diesem Beschluss zu beurteilen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist auch dann gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar, wenn sie unrichtig wäre.
Die Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Ende der Entscheidung
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