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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: III ZA 16/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. August 2003 und 5. September 2003 - 9 W 265/03 - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Denn gegen die im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen des Kammergerichts ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, da dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch weil sie in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Es kommt daher nicht darauf an, ob - wie der Kläger meint - Zulassungsgründe im Sinn des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Ende der Entscheidung
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