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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: III ZA 16/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZA 16/03

vom

13. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. August 2003 und 5. September 2003 - 9 W 265/03 - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Denn gegen die im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen des Kammergerichts ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, da dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch weil sie in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Es kommt daher nicht darauf an, ob - wie der Kläger meint - Zulassungsgründe im Sinn des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen.

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