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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: III ZA 17/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 511 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2007 - 13 S 97/07 - wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit die Verwerfung einer Berufung als unzulässig angefochten werden soll (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die gemäß § 511 Abs. 2 ZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Maßgebend ist der Wert, mit dem der Kläger im vorliegenden Verfahren unterlegen ist und nicht, wie er anscheinend meint, der Betrag der bereits titulierten Gegenforderungen der Beklagten.
Soweit der Kläger auch die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts für das Berufungsverfahren anfechten möchte, ist die Rechtsbeschwerde bereits unstatthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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