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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: III ZA 2/07
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Gießen - 1. Zivilkammer - vom 17. Januar 2007 - 1 S 117/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtsbehelf wäre unzulässig, weil der Beklagte zur Zahlung von lediglich 1.916,91 € verurteilt wurde, so dass die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
Soweit der Beklagte in seiner Zuschrift vom 23. März 2007 ergänzend ausführt, er habe Prozesskostenhilfe wegen einer Gehörsrüge beantragt, ist anzumerken, dass eine solche Rüge (§ 321a ZPO) bei dem Gericht zu erheben ist, das die beanstandete Entscheidung erlassen hat.
Ende der Entscheidung
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