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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: III ZA 21/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 21. Mai 2007 - 5 W 842/07 - wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zurückgewiesen wurde. Auch als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Klägers darf der Bundesgerichtshof, anders als bei der Revision gegen Berufungsurteile, die Rechtsbeschwerde in diesen Fällen nicht anstelle des Oberlandesgerichts zulassen.
Ende der Entscheidung
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