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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: III ZA 27/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZA 27/07

vom 19. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben. Ein dahingehender Vorwurf wird von dem Antragsteller aber schon nicht substantiiert dargetan. Soweit er eine Überraschungsentscheidung rügt, weil er nach Rückfragen des Bundesgerichtshofs zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe die Frage einer verspäteten Übermittlung des erforderlichen Vordrucks für erledigt habe betrachten dürfen, verkennt er die Aufgabe des Berichtserstatters, die Senatsentscheidung nach allen Richtungen vorzubereiten. Ein weiterer Hinweis auf fortbestehende Lücken im Sachvortrag wäre im Übrigen nur dann erforderlich gewesen, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter mit diesen Anforderungen nicht hätte rechnen müssen. Davon kann keine Rede sein.

Eine Umdeutung der Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Gegenvorstellung überhaupt zulässig wäre (verneinend Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs NJW 2008, 543, 544). Die Gegenvorstellung wäre jedenfalls deswegen unbegründet, weil der Beklagte nach wie vor seine Einkünfte nicht im Einzelnen nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt hat.

Ende der Entscheidung

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