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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: III ZA 27/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. November 2007 - 13 U 36/05 - wird zurückgewiesen.
Zum einen hat der Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nur unvollständig dargelegt, und zum anderen könnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht gewährt werden, weil den Bevollmächtigten des Beklagten, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss, an der verspäteten Übermittlung der durch § 117 Abs. 2 ZPO geforderten Erklärung ein Schuldvorwurf trifft. Bei der Übermittlung per Telefax muss zur Ausgangskontrolle ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Schriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen gesendet worden sind (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06 - FamRZ 2007, 809). Es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Überprüfung hier stattgefunden hätte.
Ende der Entscheidung
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