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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: III ZA 4/08
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2007 - 5 U 2308/05 -, für die Rechtsbeschwerde und für die Revision gegen dieses Urteil wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall, weil der Kläger lediglich mit 6.121,62 € unterlegen ist. Die Rechtsbeschwerde ist kein statthaftes Rechtsmittel gegen ein Berufungsurteil (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO). Die Revision gegen ein solches Urteil ist nur zulässig, wenn sie das Berufungsgericht in der Entscheidung oder das Revisionsgericht auf eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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